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BGH·5 StR 261/24·30.07.2024

Teilweise Einstellung und teilweiser Erfolg der Revision nach §154 Abs.2 StPO

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin in einer Vielzahl von Sexual- und Körperverletzungsfällen ein. Der BGH stellte das Verfahren in den Fällen II.3.d und II.3.f aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154 Abs.2 StPO ein, wodurch die entsprechenden Verurteilungen und Einzelfreiheitsstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt; die weitergehende Revision war sonst unbegründet, die Verfahrensrüge unzulässig.

Ausgang: Revision in Teilen stattgegeben: Verfahren in zwei Fällen eingestellt und die entsprechenden Verurteilungen entfallen; die übrigen Rügen wurden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen.

2

Eine nach § 154 Abs. 2 StPO vorgenommene Verfahrenseinstellung führt zum Entfall der betreffenden Verurteilungen und der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafen.

3

Der Wegfall einzelner Einzelfreiheitsstrafen berührt die Gesamtfreiheitsstrafe nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diese Einzelfreiheitsstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

4

Eine weitergehende Revision ist unbegründet, wenn die Verfahrensrüge unzulässig ist und eine umfassende Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. Dezember 2023, Az: 507 KLs 9/23

Tenor

Das Verfahren wird in den Fällen II.3.d und II.3.f der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung (Fall II.3.d der Urteilsgründe) und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II.3.f der Urteilsgründe) entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff in 17 Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Körperverletzung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat das Verfahren in den Fällen II.3.d und II.3.f der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Infolgedessen entfällt die Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall II.3.d der Urteilsgründe) und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Fall II.3.f der Urteilsgründe), was den Wegfall der für die betroffenen Fälle jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten (II.3.d) und neun Monaten (II.3.f) nach sich zieht. Dies berührt die Gesamtstrafe nicht. Denn angesichts der Einzelfreiheitsstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten sowie der Vielzahl der darüber hinaus verbleibenden Einzelstrafen von sechs Monaten und bis zu einem Jahr und acht Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen II.3.d und II.3.f verhängten Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen als unzulässig. Die nach Verfahrenseinstellung in den genannten Fällen auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben. Mosbacher Cirener Köhler Resch