Themis
Anmelden
BGH·5 StR 260/24·24.09.2024

Revision teilerfolgreich: Umklassifizierung zu Handeltreiben mit Cannabis und Klarstellung der Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH gibt der Revision des Angeklagten teilweise statt: Die Schuldsprüche in den Fällen 4–6, 9 und 11 werden dahingehend geändert, dass es sich um Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG handelt. Wegen der milderen Strafdrohungen des KCanG sind die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen. Zudem wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 401.481,30 Euro klargestellt. Die übrige Revision wird verworfen und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Teilen stattgegeben: Schuldsprüche in mehreren Fällen auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Einzel- und Gesamtstrafen aufgehoben, Einziehung des Wertersatzes klargestellt; übrige Revision verworfen und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt eine mildere Strafnorm in Kraft, ist diese auch im Revisionsverfahren zugunsten des Beschuldigten anzuwenden (lex mitior); die Anwendung kann zur Änderung von Schuldsprüchen führen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB).

2

Die Anwendung milderer Strafdrohungen kann die auf einem früher höheren Strafrahmen beruhenden Einzelstrafen aufheben und gegebenenfalls die Aufhebung der Gesamtstrafe rechtfertigen; die zugrunde liegenden Feststellungen können hiervon unberührt bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Die Änderung von Schuldsprüchen im Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften über die Rechtsmittelentscheidung und -wirkung, insbesondere §§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO.

4

Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Anwendung milderer Strafvorschriften im Revisionsverfahren nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer verteidigen konnte.

5

Die Tenorierung einer Einziehungsentscheidung hat klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB angeordnet wird und nicht die Einziehung der Taterträge selbst.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 1 Nr. 8 KCanG§ 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG§ 29a Abs. 1 BtMG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 10. Januar 2024, Az: 544 KLs 7/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. Januar 2024

a) im Schuldspruch in den Fällen 4 bis 6 sowie 9 und 11 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,

b) im Ausspruch über die in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und

c) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 401.481,30 Euro angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und „des durch die Taten Erlangten“ in Höhe von 401.481,30 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in den Fällen 4 bis 6 sowie 9 und 11 auf Marihuana und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3

2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können in den benannten Fällen angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG keinen Bestand haben. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, deshalb die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht verschließen, weil trotz der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen letztlich nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

4

3. Die Tenorierung der Einziehungsentscheidung ist dahin klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB – nicht der Taterträge selbst – angeordnet ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch