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BGH·5 StR 260/23·01.08.2023

Revision verworfen: Unterbrechungsfrist (§229 StPO) und EncroChat-Verwertung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisverwertungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen werden vom BGH als unbegründet verworfen; die Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. Zur Verfahrensrüge wegen der Unterbrechungsfrist stellte der Senat fest, die Hemmung nach §229 Abs.3 StPO und der Verhandlungstermin am 15.8.2022 wahren die Frist. Die Rüge zur Verwertung von EncroChat-Daten ist nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig, da der Revisionsvortrag die erforderlichen Verfahrens- und Tatsachenbehauptungen nicht enthält.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Prüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Vorschriften über die Unterbrechung der Hauptverhandlung (§229 StPO) sind gewahrt, wenn eine wirksame Hemmung der Unterbrechungsfrist nach §229 Abs.3 S.1 Nr.1 StPO angeordnet wurde und ein späterer Verhandlungstermin das nach §229 Abs.3 S.2 StPO normierte Fristende wahrt, weil in ihm zur Sache verhandelt wird.

3

Eine Verwertungsrüge gegen Ermittlungsdaten (z. B. EncroChat) ist nach §344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, wenn der Rüge keine substantiierte Darlegung der maßgeblichen Verfahrens- und Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt wird.

4

Für die Zulässigkeit und Begründung einer Revisionsrüge ist der Vortrag konkret darzulegender Verfahrensumstände erforderlich; pauschale Hinweise auf allgemein bekannte Ermittlungssachverhalte ersetzen die erforderlichen Feststellungen nicht.

Relevante Normen
§ 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO§ 229 Abs. 2 StPO§ 229 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 20. Dezember 2022, Az: 2 KLs 13/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten D. bemerkt der Senat ergänzend:

Die mit der Angriffsrichtung eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Unterbrechung der Hauptverhandlung in § 229 StPO geführte Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer hatte wegen Erkrankung der Vorsitzenden durch Beschluss vom 4. August 2022 gemäß § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 5. August 2022 festgestellt. Durch den Verhandlungstermin vom 15. August 2022 wurde die Frist schon aufgrund des in § 229 Abs. 3 Satz 2 StPO normierten Fristendes gewahrt. Hierzu war dieser Termin – wie in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch geeignet, da in ihm zur Sache verhandelt wurde (zu den Anforderungen vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung von EncroChat-Daten wendet, ist die Rüge mangels Vortrags der maßgeblichen Verfahrenstatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein solcher war entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil „das Vorgehen der Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die EncroChat-Nutzer und die neueren Erkenntnisse [zur] Zusammenarbeit der deutschen, französischen und europäischen Behörden“ dem Senat bereits „hinreichend bekannt“ wären. Zu derartigen Umständen existieren keine für das hiesige Verfahren bindenden Feststellungen; solche wurden auch in früheren Revisionsverfahren des Senats nicht getroffen.

Cirener Gericke Resch von Häfen Werner