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BGH·5 StR 259/25·09.09.2025

Revision gegen Urteil des LG Kiel verworfen – Befangenheitsgesuche geprüft

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlichen Fehler zu seinem Nachteil vorliegen. Verfahrensrügen zu sechs Ablehnungsgesuchen sind unbegründet. Das Ablehnungsgesuch vom 25.9.2024 war zulässig und nicht präkludiert. Eine Häufung offensichtlich unbegründeter Befangenheitsgesuche kann auf Verschleppungsabsicht (§26a Abs.1 Nr.3 StPO) hindeuten.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtlichen Fehler zuungunsten des Angeklagten ergibt.

2

Verfahrensrügen gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche sind unbegründet, wenn die angefochtenen Beschlüsse keine hinreichenden Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit erkennen lassen.

3

Zur Wahrung des Ablehnungsrechts nach §24 StPO bedarf es keines Zwischenrechtsbehelfs nach §238 Abs.2 StPO; ein Ablehnungsgesuch kann unmittelbar geltend gemacht werden.

4

Die Vielzahl offensichtlich unbegründeter Befangenheitsgesuche kann als Indiz für Verschleppungsabsicht im Sinne von §26a Abs.1 Nr.3 StPO gewertet werden.

Relevante Normen
§ 24 StPO§ 238 Abs. 2 StPO§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 24. Januar 2025, Az: 7 KLs 593 Js 58285/22 (3)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen betreffend die in der Tatsacheninstanz angebrachten sechs Ablehnungsgesuche sind aus den Gründen der beanstandeten Beschlüsse jedenfalls unbegründet.

Dies gilt auch für die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 25. September 2024 betrifft, mit dem eine Äußerung des Vorsitzenden anlässlich einer Zeugenbefragung beanstandet wurde. Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie ist nicht präkludiert, weil es zur Erhaltung des Ablehnungsrechts aus § 24 StPO keines Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf.

Die Vielzahl der offensichtlich unbegründeten Befangenheitsgesuche kann ein Indiz für die Annahme von Verschleppungsabsicht im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO sein.

Mosbacher Köhler Resch von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist urlaubsbedingtabwesend und an derUnterschrift gehindert. Mosbacher