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BGH·5 StR 259/24·16.07.2024

Revision verworfen; Strafbarkeit in Fall II.4. von Beihilfe auf Begünstigung geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Beihilfe. Der BGH verwirft die Revision überwiegend als unbegründet, ändert jedoch im Fall II.4. die rechtliche Bewertung von Beihilfe zu Begünstigung, weil die Hilfeleistung nach Vollendung der Diebstahlstat erfolgte. Die Jugendstrafe bleibt bestehen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Schuldspruch in Fall II.4. in rechtlicher Bewertung von Beihilfe auf Begünstigung geändert, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt eine Förderung der Haupttat vor deren oder während ihrer Begehung voraus; Unterstützungshandlungen, die erst nach der Vollendung der Tatausführung der Sicherung des Diebesguts dienen, erfüllen hingegen den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB).

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Das Revisionsgericht darf die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen ändern, soweit § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht; eine Änderung ist insbesondere zulässig, wenn sich der Täter nicht wirksamer hätte verteidigen können.

3

Eine nachträgliche Änderung der Schuldsprüche berührt den Strafanspruch nicht, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

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Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 27 StGB§ 257 Abs. 1 StGB§ 265 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 24. November 2023, Az: 4 KLs 253 Js 6204/23 jug (2)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Begünstigung verurteilt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall II.4.) zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe keinen Bestand haben kann.

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Nach den Feststellungen waren zwei Mitangeklagte in eine Strandbar eingestiegen und hatten verschiedene Flaschen Alkohol im Gesamtwert von etwa 500 Euro entwendet. Weil sie mit dem Abtransport der Beute Schwierigkeiten hatten, baten sie den Angeklagten telefonisch um Unterstützung und verabredeten hierzu einen Treffpunkt, der etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt lag. Der Angeklagte erschien und half beim Transport in dem Wissen, dass es sich um Diebesgut handelte.

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Diese Feststellungen tragen – worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat – nicht die Wertung, dass der Angeklagte mit seiner Tätigkeit noch die Haupttat der Mitangeklagten im Sinne von § 27 StGB förderte. Denn mit der hier durch das Verbringen der Beute zum etwa zwei Kilometer entfernten Treffpunkt eingetretenen Sicherung des Gewahrsams war die Diebstahlstat bereits beendet. Der Angeklagte ist jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB schuldig.

6

2. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

7

3. Der Ausspruch über die Jugendstrafe wird hierdurch nicht berührt, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal diese auch für die anderen Fälle einheitlich verhängt wurde und ihre Höhe am Erziehungsgedanken ausgerichtet ist.

8

Soweit das Landgericht die Verhängung der Jugendstrafe allein auf das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG gestützt hat, hat es deren Fortbestehen auch bis zum maßgeblichen Urteilszeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 1 StR 30/24 mwN) ausreichend festgestellt.

9

4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Gerickevon Häfen