Revision verworfen: Einziehung von Werten aus unberechtigter Nutzung gestohlener Debitkarten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein, das die Einziehung des Wertes von durch unberechtigte Nutzung gestohlener Debitkarten erworbener Gegenstände angeordnet hatte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da bei der Nachprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Der Senat bestätigt, dass der Diebstahl der Karten faktische Verfügungsgewalt über die Kontoguthaben begründet und die Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB zulässig ist. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des durch unberechtigte Verwendung der Debitkarten erlangten Wertes bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
DerDiebstahl von Zahlungskarten begründet, sofern der Täter hierdurch faktisch über die auf den Karten verbundenen Kontoguthaben verfügen kann, die für eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB erforderliche Verfügungsgewalt.
Die Einziehung nach § 73 StGB kann den Wert der durch unberechtigte Verwendung gestohlener Zahlungskarten erworbenen Gegenstände erfassen, insbesondere wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfügung über die Zahlungsmittel und dem Erwerb der Gegenstände besteht (§ 73c StGB).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachgehende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie den Nebenklägern hierdurch entstandene notwendige Auslagen sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 8. Oktober 2024, Az: 538 KLs 2/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfügungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Verwendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet.
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner