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BGH·5 StR 254/25·09.10.2025

Revision verworfen; Haftentschädigung wegen Anrechnung auf Geldstrafe aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung und sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung zur Haftentschädigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, insbesondere hält er die Festsetzung der Tagessatzhöhe (§ 40 StGB) für nachvollziehbar; Rügen zur Nichtvernehmung bestimmter Zeugen sind unzulässig. Zugunsten des Angeklagten hebt der Senat jedoch die Entschädigungsanordnung nach dem StrEG auf, weil Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen ist und der Haftzeitraum die in Freiheitsstrafe umgerechnete Geldstrafe nicht übersteigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; sofortige Beschwerde gegen Haftentschädigung stattgegeben und Anordnung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 StGB kann das Gericht das monatliche Nettoeinkommen schätzen und dabei nichtmonetäre Vorteile (z. B. mietfreies Wohnen) sowie geschätzte Mieteinnahmen einbeziehen und angemessene Aufwendungen (z. B. Steuern, Kindesunterhalt) abziehen.

2

Die Überprüfung der Tagessatzbemessung beschränkt sich auf die Nachprüfbarkeit der Anknüpfungstatsachen in den Urteilsgründen; eine schlüssige Begründung der Schätzung trägt der Durchsicht stand.

3

Eine Verfahrensrüge, die die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Unterlassen der Vernehmung bestimmter Zeugen betrifft, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie keine substantiierten Angriffsrichtungen gegen die relevanten Tatsachenbehauptungen enthält oder ein Verzicht des Verteidigers die Beweiserhebung ausgeschaltet hat.

4

Eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 2 Abs. 1 StrEG) ist ausgeschlossen, soweit die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB von Amts wegen vorzunehmende Anrechnung der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe bzw. auf eine in Freiheitsstrafe umzurechnende Geldstrafe dazu führt, dass der Haftzeitraum die umgerechnete Strafe nicht übersteigt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 StrEG§ 4 Abs. 1 StrEG§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB§ 40 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 5. Februar 2024, Az: 538 KLs 17/19

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 5. Februar 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Anordnung über die Haftentschädigung (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StrEG) aufgehoben.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in dreizehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 900 Euro verurteilt. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen und angeordnet, dass er für die vom 15. bis 31. Januar 2019 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die auf die festgesetzte Tagessatzhöhe beschränkte, mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Haftentschädigung ist diese aufzuheben.

2

1. Die Revision des Angeklagten erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2025 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:

3

a) Es kann offenbleiben, ob sich der von dem Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 erklärte Verzicht auf die Einvernahme bis dahin noch nicht gehörter Zeugen auch auf die Zeugen A. und C. erstreckte. Die Rüge mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), weil sie diese Zeugen nicht vernommen habe, ist schon aus den vom Generalbundesanwalt genannten weiteren Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen lässt sich der Rüge eine (weitergehende) Angriffsrichtung in Bezug auf Vernehmung von (sechs) anderen Zeugen, die in einem in der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2024 gestellten Hilfsbeweisantrag benannt worden sind, nicht entnehmen.

4

b) Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich die Anknüpfungstatsachen für die Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe aus den Urteilsgründen und sind beweiswürdigend unterlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15, NStZ-RR 2015, 335 f.). Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten dessen monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 27.000 Euro geschätzt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StGB). Dabei durfte es den Nutzungsvorteil des mietfreien Wohnens in der Immobilie seines Sohnes als Einkommen in die Berechnung einstellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. November 2011 – 32 Ss 147/11, NStZ-RR 2012, 138; zu einer eigengenutzten Immobilie vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2007 – 2 StR 290/07), ebenso wie (geschätzte) Einnahmen aus der Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen, wobei das Landgericht Aufwendungen (insbesondere Steuern und Kindesunterhalt) berücksichtigt hat. Auf der Grundlage des sich danach ergebenden Nettoeinkommens, das der Angeklagte an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB), hat das Landgericht die Tagessatzhöhe von 900 Euro rechtsfehlerfrei festgesetzt.

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2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist die gemäß § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 StrEG getroffene Anordnung, ihn für die vom 15. bis 31. Januar 2019 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, aufzuheben.

6

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet (§ 8 Abs. 3 StrEG). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:

Der am 15. Januar 2019 festgenommene Angeklagte verbüßte auf der Grundlage des Haftbefehls vom 7. Januar 2019 mit der Berichtigung vom 9. Januar 2019 und der Änderung vom 25. Januar 2019 bis zu dessen Aufhebung mit Beschluss vom 31. Januar 2019 Untersuchungshaft. Der hierfür dem Grunde nach ausgesprochenen Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (§ 2 Abs. 1 StrEG) steht allerdings entgegen, dass dieser Zeitraum nach der vorrangig zu beachtenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2016 – 5 Ws 318/16, Rn. 11 bei juris) von Amts wegen auf die festgesetzte Geldstrafe anzurechnen ist.

Der Angeklagte wurde wegen keiner der im Haftbefehl ihm zur Last gelegten Straftaten verurteilt: Der Vorwurf Nr. 1 und der Vorwurf Nr. 2, auf den der Haftbefehl ausweislich der Änderung vom 25. Januar 2019 zuletzt nicht mehr gestützt worden war, sind – wie sich aus dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift erschließt – im Vorwurf Nr. I.1 der Anklageschrift aufgegangen. Von diesem wurde der Angeklagte indessen freigesprochen. Die Vorwürfe Nr. 3 und Nr. 4 des Haftbefehls sind als Vorwürfe Nr. 6 und Nr. 7 in die Anklageschrift übernommen worden. Sie sind jedoch mit Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Zwischen den im Haftbefehl aufgenommenen Vorwürfen und dem Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, dessentwegen der Angeklagte mit dem verfahrensgegenständlichen Urteil schuldig gesprochen und zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, besteht allerdings die von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorausgesetzte Verfahrensidentität. Von der Möglichkeit des § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht.

Da der Zeitraum der verbüßten Untersuchungshaft die Höhe der – fiktiv in eine entsprechende Freiheitsstrafe umgewandelten – Geldstrafe nicht übersteigt, hat die Entscheidung über eine Entschädigung vollständig zu entfallen. Sie ist daher aufzuheben.

7

Dem schließt sich der Senat an. Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., StrEG § 8 Rn. 5, 6).

Cirener RiBGH Gericke isterkrankt und kannnicht unterschreiben. Cirener Köhler Resch Werner