Revision in Strafsachen: Verfahrensfehlerhafte Nichtgewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt des Erstgerichts in die Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte E. rügte, ihm sei nach einer Verhandlungsunterbrechung abermals nicht das letzte Wort gewährt worden; diese Rüge hatte Erfolg. Der BGH stellte fest, dass nach der Unterbrechung erneut zur Sache verhandelt wurde, ohne dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu geben. Der Schuldspruch blieb wegen klarer Beweislage bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückverwiesen. Die Revisionen der Mitangeklagten wurden als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des E. teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückverwiesen; andere Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird dem Angeklagten nach Gewährung des letzten Wortes nach einer Verhandlungsunterbrechung erneut zur Sache verhandelt, ist ihm abermals das letzte Wort zu gewähren (§ 258 Abs. 2 StPO).
Eine Verletzung des Rechts auf das letzte Wort führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Unterlassen die Schuldfeststellung oder die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.
Ist aufgrund der geäußerten Distanzierung/Reue des Angeklagten und einer ansonsten klaren Beweislage auszuschließen, dass ein erneutes letztes Wort den Schuldspruch beeinflusst hätte, bleibt die Schuldfeststellung bestehen.
Fehlt das erneute letzte Wort und kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass das Strafmaß beeinflusst worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache über die Strafzumessung zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 16. Juli 2010, Az: 4 (14) KLs 310 Js 42933/06
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten S. und I. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juli 2010 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten E. wird das oben genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
b) Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) in dem erkannten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach dem erwiesenen Revisionsvorbringen (vgl. auch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) hatte der Angeklagte zwar das letzte Wort; nach einer Verhandlungsunterbrechung wurde aber, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, die "Sach- und Rechtslage" mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ohne dass dem Angeklagten danach abermals das letzte Wort gewährt worden wäre. Damit steht fest, dass das Gericht erneut zur Sache verhandelt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152).
Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der Aussage des Angeklagten in seinem "letzten Wort", dass er sich von den Taten distanziere und diese bereue, in Verbindung mit der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass der Angeklagte in einem - erneuten - letzten Wort etwas insofern Erhebliches hätte bekunden können.
Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort erneut erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.
Die Revisionen der beiden Mitangeklagten waren demgegenüber im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts rechnet der Senat wegen der verspäteten Aktenvorlage im Revisionsverfahren auf die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als vollstreckt an.
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