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BGH·5 StR 252/23·12.09.2023

Revision: Nachholung eines Teilfreispruchs bei Tatmehrheit; übrige Revision verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein, das Verurteilungen wegen Begünstigung, Geldwäsche und versuchter Hehlerei enthielt. Der BGH ergänzt das Urteil, indem er einen aus den Urteilsgründen folgenden Teilfreispruch nachholt und die Kostenentscheidung insoweit anpasst. Die weitergehende Revision wird gemäß §349 Abs. 2 StPO verworfen. Begründend führt der Senat aus, dass bei einem als einheitlich angeklagten, nach der Hauptverhandlung als zweiteilig erkannten Geschehen nicht zur Verurteilung führende Vorwürfe freizusprechen sind.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch nachgeholt und Kostenentscheidung angepasst; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich nach der Hauptverhandlung, dass ein ursprünglich als einheitliche Tat angeklagter Sachverhalt in zwei voneinander abgrenzbare Akte zerfällt, ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen.

2

Hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen von einem Anklagevorwurf freigesprochen, der Tenor dieses Teilfreispruchs aber unterblieben, kann das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ergänzen.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit die materiell-rechtliche Überprüfung keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

4

Wird ein Teilfreispruch nachgeholt, ist die Kostenentscheidung insoweit anzupassen; die Staatskasse trägt in diesem Umfang die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 242 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 244a Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 21. Dezember 2022, Az: 519 KLs 14/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2022 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche und mit versuchter Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie eine Anrechnungsentscheidung für die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten als einheitliche Tat einen Diebstahl, eine Steuerhehlerei sowie die hier ausgeurteilten Delikte vorgeworfen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stellte sich der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, wobei der nicht zur Verurteilung führende Vorwurf des Diebstahls (die Steuerhehlerei hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden) mit den zur Verurteilung führenden Anschlusshandlungen in Tatmehrheit gestanden hätte. In solchen Fällen ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 463/92, NJW 1993, 2125, 2126).

3

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe vom Anklagevorwurf des banden- und gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber versehentlich nicht tenoriert. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und ergänzt insoweit die Kostenentscheidung.

4

Im Übrigen hat die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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