Wiedereinsetzung zur Revision; Fristbeginn bei Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Dresden. Der BGH hat dem Antrag stattgegeben und die Wiedereinsetzung auf Kosten des Angeklagten gewährt. Er stellte klar, dass die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten beim zuständigen Gericht beginnt (§ 267 Abs.4 S.4, § 275 Abs.1 S.2 StPO) und die Frist zur Begründung der Revision mit Zustellung des ergänzten Urteils zu laufen beginnt (§ 345 Abs.1 S.3 StPO).
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsfrist dem Angeklagten in vollem Umfang stattgegeben; Regelung des Fristbeginns für Ergänzung und Begründung festgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen und der Antragsteller dies ausreichend darlegt.
Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs.4 Satz4, § 275 Abs.1 Satz2 StPO).
Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs.1 Satz3 StPO).
Die Wiedereinsetzung kann dem Antragsteller auf dessen Kosten gewährt werden; eine Kostentragung zugunsten der Staatskasse kann angeordnet werden, soweit gesetzlich zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 21. April 2023, Az: 3 KLs 424 Js 53384/22
nachgehend BGH, 25. Oktober 2023, Az: 5 StR 246/23, Beschluss
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen