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BGH·5 StR 245/24·03.07.2024

Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil verworfen – Beweisantragsrüge unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die vorgebrachte Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Gunsten ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Soweit eine Beweisantragsrüge erhoben wurde, hält der Senat sie für unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

3

Eine Beweisantragsrüge ist nur dann begründet, wenn die Ablehnung des Beweises rechtsfehlerhaft war und dieser Rechtsfehler das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben kann.

4

Eine Verfahrensbeanstandung ohne substantiierten und entscheidungserheblichen Vortrag zur Rechtsfehlerhaftigkeit begründet die Aufhebung eines Urteils nicht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 30. Januar 2024, Az: 547 KLs 18/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.

Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner