Revision gegen LG-Urteil wegen Einbruchsversuch als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Einbruchsversuch, Fall 1) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Landgericht ging offenbar von einem fehlgeschlagenen Versuch aus; Erwägungen zum freiwilligen Rücktritt blieben hilfsweise. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die dem Angeklagten nachteilig sind.
Wird festgestellt, dass sich der Täter objektiv gehindert sah, die Tat zu vollenden, ist dies als Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs zu werten.
Erwägungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts sind nur subsidiär zu behandeln, wenn das Gericht bereits von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgeht.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 15. Juni 2021, Az: 629 KLs 4/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der in den Gründen des angegriffenen Urteils enthaltenen Wendung „Schlüssig ist allein die Annahme, dass der Angeklagte sich objektiv gehindert sah, den Einbruchsversuch noch vollenden zu können“ entnimmt der Senat, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls 1 der Anklage von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist und Überlegungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts des Angeklagten nur hilfsweise angestellt hat.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner