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BGH·5 StR 245/19·27.08.2019

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an eine Beweisantragsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des LG Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unzulässig ist, weil die Revision nicht die im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mitteilt. Ohne diese Mitteilung fehlt die zur Überprüfbarkeit erforderliche Grundlage (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ausgang: Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Beweisantragsrüge unzulässig mangels Mitteilung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision die im Hauptverhandlungsprotokoll dokumentierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht mitteilt.

2

Die Mitteilung der im Protokoll dokumentierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gehört zu den formellen Anforderungen an eine rügefähige Beweisantragsrüge und dient der Überprüfbarkeit im Revisionsverfahren (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Wenn aus dem Ablehnungsbeschluss oder dem Protokoll erkennbar ist, dass die Staatsanwaltschaft substantiiert Stellung genommen hat, obliegt es dem Revisionsführer, diese Stellungnahme in der Revisionsbegründung wiederzugeben; andernfalls ist die Rüge unzulässig.

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Bei Verwerfung der Revision hat jeder Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 244 Abs 5 S 2 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 18. Januar 2019, Az: 505 KLs 9/18

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:

Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.

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