Festsetzung des Gegenstandswerts im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Verteidiger beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz nach § 33 RVG. Entscheidend ist, dass der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Adhäsionskläger bemessen wird und im Rechtsmittelverfahren auf den Antrag des Rechtsmittelführers gemäß § 23 Abs. 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 GKG abzustellen ist. Der Wert ist durch den Streitgegenstand des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG). Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 23.319,38 Euro (ausgeurteilter Zahlungsbetrag zuzüglich geschätzter Werte für Feststellungsanträge).
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz auf 23.319,38 € stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller.
Für die Wertfestsetzung im Rechtsmittelverfahren ist der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Gegenstandswert ist durch den Streitgegenstand des ersten Rechtszugs beschränkt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Bei Feststellungsanträgen im Adhäsionsverfahren kann das Gericht zur Wertfestsetzung eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses vornehmen und hierfür pauschale Werte ansetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. August 2023, Az: 5 StR 243/23, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 27. Januar 2023, Az: 2 Ks 345 Js 2726/22 jug
Tenor
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Verteidigers des Angeklagten im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird auf 23.319,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger U. L. 9.319,38 Euro „nebst 5 % über Basiszins“ ab dem 30. Dezember 2022 zu zahlen, soweit „diese nicht auf Dritte übergegangen sind“. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Adhäsionskläger U. und H. L. alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Tötung des J. L. entstanden sind, zu zahlen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
Der dem Angeklagten beigeordnete Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 7. November 2023 beantragt, den Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Eine bindende Wertfestsetzung durch das Gericht (§ 32 RVG, § 63 GKG) gibt es bislang nicht.
Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller. Im Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjenigen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Insoweit kommt es hier auf die vom Angeklagten im Revisionsverfahren abgewehrten Ansprüche der Adhäsionskläger an, mithin diejenigen wegen derer es zu einer Verurteilung durch das Landgericht gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 6 StR 198/22).
Danach beträgt der Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz 23.319,38 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag in Höhe von 9.319,38 Euro und dem geschätzten Wert des Gegenstands des Ausspruchs über die Feststellungsanträge, soweit ihnen stattgegeben worden ist, zusammen (6.000 Euro betreffend den Adhäsionskläger U. L. , 8.000 Euro betreffend die Adhäsionsklägerin H. L. ).
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