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BGH·5 StR 243/23·15.08.2023

Revision verworfen; Zinsen aus Adhäsionsbetrag seit 31.12.2022 festgesetzt

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Leipzig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, setzt jedoch Zinsen auf den im Adhäsionsverfahren festgestellten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro ab dem 31.12.2022 fest (auf Antrag des Generalbundesanwalts). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Adhäsionskosten sowie die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers in der Revisionsinstanz.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Zinsfestsetzung aus Adhäsionsbetrag seit 31.12.2022 angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Revision eines Angeklagten als unbegründet verwerfen und zugleich die Entscheidung hinsichtlich zivilrechtlicher Nebenfolgen durch Maßgabe ändern.

2

Erfolgt eine Zurückweisung der Revision, hat der unterliegende Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

3

Zinsen auf im Adhäsionsverfahren festgestellte Geldforderungen können von einem früheren, nach den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen maßgeblichen Zeitpunkt an festgestellt werden; das Revisionsgericht kann die Zinslaufzeit entsprechend festlegen.

4

Die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu ersetzen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 27. Januar 2023, Az: 2 Ks 345 Js 2726/22 jug

nachgehend BGH, 12. Februar 2024, Az: 5 StR 243/23, Beschluss

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen aus dem im Adhäsionsverfahren ausgeurteilten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen