Wahlfeststellung zwischen schwerem Bandendiebstahl und gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Hamburg; die Revision wurde als unbegründet verworfen, wobei die Einziehung von Wertersatz (7.582 €) gesamtschuldnerisch angeordnet bleibt. Der BGH bestätigt, dass eine Wahlfeststellung zwischen schwerem Bandendiebstahl (§244a i.V.m. §243) und gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug (§263a, §263) rechtlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für Fälle des systematischen Leerspielens von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken in den Programmablauf oder mechanische Manipulation.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Wahlfeststellung zwischen Bandendiebstahl und Computerbetrug bestätigt, Einziehung von Wertersatz gesamtschuldnerisch angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlfeststellung zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen ist zulässig, wenn der Lebenssachverhalt rechtlich unterschiedlichen, gleichwertigen Tatbestandsqualifikationen zugänglich ist und keine eindeutige Zuordnung möglich ist.
Eine Wahlfeststellung zwischen schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs.1 i.V.m. § 243 Abs.1 S.2 Nr.3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug (§ 263a Abs.2, § 263 Abs.5 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das systematische Leerspielen von Geldautomaten sowohl durch die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls als auch des Computerbetrugs erfasst werden kann.
Das gezielte und systematische unbefugte Eingreifen in den Programmablauf von Zahlungsautomaten oder deren mechanische Manipulation kann den objektiven Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.
Die Einziehung von Wertersatz kann gesamtschuldnerisch gegenüber mehreren Tätern angeordnet werden; eine derartige Feststellung ist Bestandteil der strafgerichtlichen Entscheidung und revisionsrechtlich überprüfbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. Dezember 2018, Az: 629 KLs 21/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.582 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Wahlfeststellung zwischen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden - systematisches Leerspielen von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken auf den Programmablauf oder mechanische Manipulation - keinen rechtlichen Bedenken.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Hoch