Revision verworfen: Teilgeständnis und tatrichterliche Würdigung von Täterschaft/Beihilfe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Streitpunkt war, ob die Strafkammer sein Geständnis lediglich als Beihilfehandlung wertete, obwohl er sich als Täter darstellte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die tatrichterliche Würdigung des Teilgeständnisses und die Feststellungen zum Tatgeschehen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtliche Beanstandung der tatrichterlichen Würdigung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Einordnung einer Tathandlung als Täterschaft oder Teilnahme gehört nicht zum Inhalt eines Geständnisses, sondern ist Gegenstand tatrichterlicher Rechts- und Bewertungsentscheidung.
Ein Teilgeständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, wenn das Tatgericht durch konkrete Feststellungen das Einlassungsverhalten und die Beschränkung des Geständnisses darlegt.
Tatrichterliche Würdigungen, die auf tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Einlassungsverhalten beruhen, sind revisionsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 31. August 2022, Az: 625 KLs 2/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Unrecht erblickt die Revision einen Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung lediglich das Geständnis einer „Beihilfehandlung“ zugutegehalten habe, obwohl schon nach seiner Einlassung feststehe, dass er selbst „Täter“ gewesen sei. Unabhängig davon, dass Bewertungen wie die Einordnung einer Tathandlung anhand der rechtlichen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme ohnehin nicht als solche Gegenstand eines Geständnisses sein können, findet dieses Vorbringen in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Entsprechung. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er Verkaufsverhandlungen bezüglich eines Kilogramms Rauchopium eingestanden habe. Zugleich hat es klargestellt, dass es sich nur um teilgeständige Angaben gehandelt habe, weil er seine Rolle „erheblich heruntergespielt“ und einen darüber hinausgehenden Verkauf in Abrede gestellt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist durch Feststellungen zum Tatgeschehen und zum Einlassungsverhalten des Angeklagten unterlegt und revisionsrechtlich damit nicht zu beanstanden. Dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten in der Strafzumessung danach gewichtet hätte, ob ihnen ein als täterschaftlich oder ein lediglich als Gehilfenbeitrag zu bewertendes Handeln entnommen werden kann, ist nicht ersichtlich.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner