Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen – keine Fehler in der Kostenberechnung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe gegen die Kostenrechnung, die als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen ist. Die Erinnerung beanstandet nicht den Kostenansatz selbst, sondern die Pflicht zur Kostentragung, was nach voriger kostenpflichtiger Verwerfung der Revision keinen Rechtsfehler aufzeigt. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; das Verfahren bleibt gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe gegen eine Kostenrechnung ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen.
Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur dann begründet, wenn sie substantiiert einen Rechtsfehler bei der Berechnung des Kostenansatzes darlegt; bloße Angriffe auf die generelle Pflicht zur Kostentragung genügen nicht.
Die zuvor kostenpflichtige Verwerfung eines Rechtsmittels begründet grundsätzlich die Kostentragung; eine spätere Erinnerung, die lediglich die Pflicht zur Kostentragung bestreitet, ist insoweit unbegründet.
Wird nach § 66 GKG keine Abhilfe durch die Kostenbeamtin gewährt und ist die Erinnerung unbegründet, bleibt das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6, 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 24. März 2022, Az: 3 KLs 731 Js 28366/21
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Berufung“ gegen die Kostenrechnung vom 16. September 2022 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 30. August 2022 (5 StR 241/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.
| von Häfen | |