Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Weisung hinsichtlich besonderer Bemühungen um soziale Stabilisierung eines erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten bei bereits bestehender Betreuung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gab Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein, das die Unterbringung nach §63 StGB anordnete. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erkennt trotz missverständlicher Formulierungen die gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit an. Er betont für die Vorbereitung weiterer Entscheidungen (§§57, 67d, 67e StGB) die Notwendigkeit intensiver therapeutischer und sozialer Stabilisierung, einschließlich dauerhafter Trennung von der Ehefrau und Nutzung bestehender Betreuung sowie gegebenenfalls geeigneter Weisungen.
Ausgang: Revision gegen das Urteil über die Unterbringung nach §63 StGB als unbegründet verworfen; Anordnung zur Kostenverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit voraus; Unklarheiten in einzelnen Passagen des Urteils stehen der Feststellung nicht entgegen, wenn der Gesamtzusammenhang die Voraussetzungen hinreichend deutlich macht.
Bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Fortdauer, Lockerung oder sonstige Maßnahmen im Maßregelvollzug (vgl. §§57, 67d, 67e StGB) sind die spezifische Gefährlichkeit und die auf sie bezogenen Schutzbedürfnisse zu berücksichtigen.
Zur wirksamen Gefahrenabwehr und Resozialisierung sind im Maßregelvollzug beträchtliche therapeutische und soziale Stabilisierungsbemühungen zu treffen; hierzu können die gesicherte dauerhafte Trennung von gefährdeten Personen und die Nutzung bzw. Erweiterung bestehender Betreuung gehören.
Soweit erforderlich, können und sollen dem Untergebrachten geeignete Weisungen erteilt werden, um die soziale und therapeutische Stabilisierung sicherzustellen, insbesondere wenn konkrete Gefährdungsbeziehungen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 24. Oktober 2011, Az: 10 KLs 22/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit (UA S. 17) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind.
In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, weshalb im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Halbstrafenverbüßung (vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB), beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten, namentlich unter gesicherter dauerhafter Trennung von seiner Ehefrau sowie unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden.
Basdorf Brause Schaal
König Bellay