Revision gegen Urteil wegen Strafmündigkeit: Verwerfung mangels Revisionsrechtfertigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitgegenstand war insbesondere das Verfahrenshindernis fehlender Strafmündigkeit. Das Landgericht hatte das Alter (14 Jahre) im Strengbeweisverfahren festgestellt; diese Feststellung erweist sich als rechtsfehlerfrei und bindend. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung und keine Verletzung der Strafmündigkeitsprüfung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Strafmündigkeitsalter ist eine zur Strafbarkeit gehörende Tatsache und wird im Strengbeweisverfahren festgestellt.
Die Revisionsinstanz ist an eine auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhende Feststellung einer doppelrelevanten Tatsache (z. B. Alter zur Tatzeit) gebunden.
Eine Verfahrensrüge wegen fehlender Strafmündigkeit ist nicht begründet, wenn die Feststellung des Alters in der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren rechtsfehlerfrei ermittelt und behandelt wurde.
Wird die Revision auf ihre Begründetheit überprüft und ergibt die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund zugunsten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 22. Dezember 2023, Az: 509 KLs 11/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis fehlender Strafmündigkeit (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Einl. Rn. 145) besteht nicht. Die Strafkammer hat das Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit (14 Jahre) – wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290) – im Strengbeweisverfahren in der Hauptverhandlung ermittelt und sich dabei ausweislich des Vortrags der Revision bereits mit den Einwänden der Verteidigung beschäftigt. Da es sich bei dem Strafmündigkeitsalter zugleich um eine Voraussetzung der Strafbarkeit und damit der Anwendung materiellen Rechts handelt, ist der Senat an die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhende Feststellung dieser doppelrelevanten Tatsache gebunden (vgl. zur Altersbestimmung als doppelrelevanter Tatsache BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 380/12, NStZ 2013, 290; vom 11. Januar 2000 – 1 StR 633/99, NStZ 2000, 388). Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner