Revisionen verworfen; Einziehung von Taterträgen – S. gesamtschuldnerisch für weitere 31.250 €
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, nimmt jedoch die Maßgabe vor, dass der Angeklagte S. hinsichtlich der Einziehung von Taterträgen über 190.600 € mit weiteren 31.250 € gesamtschuldnerisch haftet (Antrag des Generalbundesanwalts). Ansonsten ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung gegen S. um 31.250 € gesamtschuldnerisch erweitert
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionführers ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil in der Sache mit der Maßgabe abändern, soweit dies durch Anträge der Strafverfolgungsbehörde gedeckt ist.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann auch in konkreten Beträgen gesamtschuldnerisch gegen einen Mitbeteiligten festgesetzt werden, wenn die Tatbeteiligung und die Verwertung der Taterträge dies rechtfertigen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 7. Dezember 2022, Az: 3 KLs 20/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen über 190.600 Euro in Höhe von weiteren 31.250 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner