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BGH·5 StR 236/24·12.08.2024

Wechsel des Pflichtverteidigers: Entpflichtung und Umbeiordnung im Konsens

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte den Wechsel seines Pflichtverteidigers; das BGH entsprach dem Antrag, entpflichtete RA S. und ordnete RA W. als Pflichtverteidiger bei. Voraussetzung war das Einverständnis des bisherigen Verteidigers und die Zusicherung der Kostenneutralität. Der BGH stellt klar, dass ein konsensualer Verteidigerwechsel durch § 143a Abs. 3 StPO nicht ausgeschlossen ist, sofern keine Verfahrensverzögerung eintritt.

Ausgang: Antrag des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers stattgegeben; bisheriger Verteidiger entpflichtet und neuer Pflichtverteidiger beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist zu stattzugeben, wenn der bisherige Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklärt und die Umbeiordnung kostenneutral erfolgt.

2

Der konsensuale Wechsel des Pflichtverteidigers bleibt auch nach Einführung von § 143a Abs. 3 StPO möglich, soweit er keine Verfahrensverzögerung bewirkt.

3

Bei Zustimmung der beteiligten Verteidiger genügt die Zusicherung der Kostenneutralität; das Gericht prüft lediglich, ob durch den Wechsel eine Verfahrensverzögerung droht und subsumiert danach die Zulässigkeit der Umbeiordnung.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss

vorgehend BGH, 8. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss

vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug

nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 5 StR 236/24, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Beschuldigten wird Rechtsanwalt S. aus L. entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt W. aus L. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

1

Dem Antrag des Beschuldigten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt hat und die Kostenneutralität der Umbeiordnung zugesichert wurde. Die Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47 sowie BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21 und vom 10. August 2023 – StB 49/23).

Cirener