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BGH·5 StR 236/24·30.07.2024

Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts: Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsbeistands für die Eltern eines Getöteten

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater des getöteten Kindes wurde als Nebenkläger zugelassen und ihm Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt. Die Anschlussberechtigung folgte aus § 395 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 StPO, der Beistandsanspruch aus § 397a Abs.1 Nr.2 StPO. Eine gemeinschaftliche Beistandsbestellung nach § 397b Abs.1 StPO wurde wegen innerfamiliärer Konflikte abgelehnt.

Ausgang: Zulassung des Vaters als Nebenkläger und Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand stattgegeben; gemeinschaftliche Beistandsbestellung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Elternteil des Getöteten ist anschlussberechtigt nach § 395 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 StPO und kann als Nebenkläger zugelassen werden.

2

Ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistands besteht nach § 397a Abs.1 Nr.2 StPO für anschlussberechtigte Angehörige, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

3

Die Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands nach § 397b Abs.1 StPO kann unterbleiben, wenn zwischen den Nebenklägern ein Konflikt besteht, der die effektive Interessenvertretung gefährdet.

4

Die Zuweisung eines bestimmten Rechtsanwalts als Beistand ist möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 395 StPO§ 397b Abs 1 StPO§ 397a Abs 1 Nr 2 StPO§ 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 397b Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss

vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug

nachgehend BGH, 12. August 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss

nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 5 StR 236/24, Urteil

Tenor

U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.

2

Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch