Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Strafverfahren wegen Tötungsdelikts: Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsbeistands für die Eltern eines Getöteten
KI-Zusammenfassung
Der Vater des getöteten Kindes wurde als Nebenkläger zugelassen und ihm Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt. Die Anschlussberechtigung folgte aus § 395 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 StPO, der Beistandsanspruch aus § 397a Abs.1 Nr.2 StPO. Eine gemeinschaftliche Beistandsbestellung nach § 397b Abs.1 StPO wurde wegen innerfamiliärer Konflikte abgelehnt.
Ausgang: Zulassung des Vaters als Nebenkläger und Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand stattgegeben; gemeinschaftliche Beistandsbestellung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil des Getöteten ist anschlussberechtigt nach § 395 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.1 StPO und kann als Nebenkläger zugelassen werden.
Ein Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistands besteht nach § 397a Abs.1 Nr.2 StPO für anschlussberechtigte Angehörige, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands nach § 397b Abs.1 StPO kann unterbleiben, wenn zwischen den Nebenklägern ein Konflikt besteht, der die effektive Interessenvertretung gefährdet.
Die Zuweisung eines bestimmten Rechtsanwalts als Beistand ist möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug
nachgehend BGH, 12. August 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 5 StR 236/24, Urteil
Tenor
U. Z. wird als Nebenkläger zugelassen. Ihm wird Rechtsanwalt P. R. als Beistand bestellt.
Gründe
Die Anschlussberechtigung des U. Z. als Vater der getöteten N. Ze. folgt aus § 395 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 1 StPO; sein Anspruch auf Beistandsbestellung ergibt sich aus § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Von der Bestellung eines gemeinschaftlichen Beistands für beide Elternteile gemäß § 397b Abs. 1 StPO hat der Senat angesichts des zwischen diesen bestehenden Konflikts keinen Gebrauch gemacht.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |