Beiordnung eines Dolmetschers für interne Besprechungen des Beschuldigten mit seinem Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Dolmetschers für interne Besprechungen mit seinem Verteidiger. Streitpunkt war, ob § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG auch Übersetzungsbedarf bei internen Mandantengesprächen erfasst. Der BGH gab dem Antrag statt und ordnete den Dolmetscher an, weil die Norm die Hinzuziehung zur Ausübung strafprozessualer Rechte umfasst. Bei ausdrücklichem Antrag des Verteidigers ist die unentgeltliche Beiordnung unmittelbar vorzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Dolmetschers für interne Mandantengespräche des Beschuldigten wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG hat das Gericht einem Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuordnen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Die Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Dolmetschers erstreckt sich auch auf interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren.
Ist der Verteidiger ausdrücklich tätig geworden und beantragt die unentgeltliche Beiordnung, hat das Gericht den Dolmetscher unmittelbar zu bestellen.
Alternativ kann der Pflichtverteidiger den Dolmetscher selbst beauftragen und die Auslagen später im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 RVG geltend machen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jug
nachgehend BGH, 30. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
nachgehend BGH, 12. August 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschluss
nachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 5 StR 236/24, Urteil
Tenor
Für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S. , wird dem Beschuldigten Herr P. , K. , als Dolmetscher beigeordnet.
Gründe
Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen.
Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).
Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).
| Der stellvertretende Vorsitzende | |
| Gericke |