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BGH·5 StR 236/23·20.06.2023

Revision verworfen: Jugendstrafe trotz möglicher Unterbringung in Entziehungsanstalt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkt war, ob das Landgericht nach § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) prüfen musste, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Absehen von Jugendstrafe rechtfertigt. Der Senat hält das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung nicht für durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil aus den Urteilsgründen und dem Gutachten hervorgeht, dass bei langjähriger Dissozialität, kürzlicher Jugendhaft und attestierter dissozialer Persönlichkeitsstörung ein Absehen von Jugendstrafe nicht zu erwarten gewesen wäre. Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung einer einschlägigen Vorschrift des JGG (vgl. § 5 Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG) begründet nur dann einen Revisionsrechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung ohne die Erwägung anders ausgefallen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).

2

Nach § 337 Abs. 1 StPO ist ein Verfahrensfehler nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn die Nachprüfung ergibt, dass der behauptete Fehler ursächlich für die Entscheidung gewesen sein kann; offensichtliche Umstände im Gesamtzusammenhang können ein anderslautendes Ergebnis ausschließen.

3

Bei Vorliegen ausgeprägter Dissozialität, einer kurz zurückliegenden Jugendstrafe und einem fachlichen Gutachten, das eine dissoziale Persönlichkeitsstörung konstatiert, ist nicht zu erwarten, dass das Gericht zugunsten einer bloßen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte.

4

Ein Sachverständigengutachten, das eine längerfristige erzieherische und therapeutische Einwirkung über die Suchtbehandlung hinaus erforderlich erscheinen lässt, kann die Entscheidung gegen ein alternatives Maßregime (z.B. alleinige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) stützen.

5

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 JGG iVm § 105 Abs. 1 JGG§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 18. Januar 2023, Az: 7 KLs 602 Js 24961/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Jugendkammer hat zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) nicht erörtert, wonach unter anderem von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die – hier angeordnete – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Dies erweist sich aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht angesichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15). Zudem hat der Sachverständige dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, die jenseits der Suchtbehandlung eine längerfristige erzieherische und therapeutische Einwirkung erforderlich macht.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner