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BGH·5 StR 235/22·27.09.2022

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Öffentlichkeitsausschluss (§171b Abs.3 S.2 GVG) unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtÖffentlichkeitsgrundsatzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitgegenstand war eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch Ausschluss der Öffentlichkeit bei den Schlussvorträgen und dem letzten Wort. Der Senat hält die Rüge für unbegründet, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse dadurch zusätzlich gewonnen worden wären. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dresden als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen Öffentlichkeitsausschluss unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Bei einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG) muss der Rügeführer substantiiert darlegen, zu welchen zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnissen die öffentliche Hauptverhandlung geführt hätte.

3

Das bloße Vorbringen, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen worden, reicht ohne konkreten Vortrag über die zu erwartenden weiteren Erkenntnisse nicht zur Begründung einer Rüge wegen Öffentlichkeitsausschlusses aus.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens; hiervon umfasst sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Relevante Normen
§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 10. Februar 2022, Az: 15 KLs 619 Js 21730/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner