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BGH·5 StR 232/25·29.07.2025

Revisionen verworfen: kein Rechtsfehler und kein wesentlicher Aufklärungsbeitrag

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab. Der Senat stellt ergänzend fest, dass das Landgericht zu Recht keinen wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Aufklärung der Tat sah, da nur vage Hinweise vorlagen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die vom Revisionsführer gerügten Fehler bei der Nachprüfung einen Rechtsfehler zu seinen Lasten erkennen lassen.

2

Die bloße Unzufriedenheit mit der tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtfertigt keine erfolgreiche Revisionsrüge; das Revisionsgericht überprüft die rechtliche Beurteilung auf Rechtsfehler.

3

Zur Anerkennung eines wesentlichen Beitrags des Beschuldigten zur Aufklärung der Tat sind konkrete, substanziierte Angaben erforderlich, die über vage Hinweise hinausgehen und die Ermittlungen objektiv fördern.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, soweit das Urteil dies anordnet.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 12. Dezember 2024, Az: 544 KLs 14/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zu Recht keinen wesentlichen Beitrag der Angeklagten zur Aufdeckung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus darin gesehen, dass sie vage Hinweise auf den Nichtrevidenten gegeben haben.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen