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BGH·5 StR 231/16·19.07.2016

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Darlegungsanforderungen und Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrecht (Beweiswürdigung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Das Revisionsgericht bemängelt eine lückenhafte Beweiswürdigung in der Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellation und unzureichende Darstellungen zu Zeugenaussagen und dem psychologischen Gutachten. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen hat das Gericht die relevanten Angaben der Betroffenen so detailliert darzustellen, dass Aussagequalität und -konstanz überprüfbar sind.

2

Stützt sich die Überzeugungsbildung auf ein psychologisches Gutachten, müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Grundlagen des Gutachtens in den Urteilsgründen wiedergegeben werden, damit das Revisionsgericht dessen Schlüssigkeit prüfen kann.

3

Die eingeschränkte revisionsrechtliche Prüfungsbefugnis nach § 349 StPO entbindet das Revisionsgericht nicht von der Feststellung erheblicher Lücken in der Beweiswürdigung; sind solche vorhanden, ist aufzuheben.

4

Fehlen für die Überzeugungsbildung bedeutsame Darstellungen (z.B. zu Entlastungs‑ und Belastungsaussagen Dritter, Tatverlauf, Anzeigenerstattung, Beratungsgesprächen), ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 176 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 30. Juli 2015, Az: 22 KLs 17/13

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

3

a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussagequalität und -konstanz zu überprüfen. Soweit das Landgericht sich (weitgehend) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathandlungen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich fragmentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat, genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen Tatfeststellungen nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – anders als bei der polizeilichen Vernehmung – angegeben hat, der Angeklagte habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten (UA S. 8).

4

b) Soweit sich das Landgericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stützt, wird das angefochtene Urteil den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 182). Dem Senat ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu prüfen. Insoweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach Einschätzung der Sachverständigen "die Angaben der Nebenklägerin in ihrer differenzierten Konstanz den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfundierter Aussagen entsprächen" (UA S. 9).

5

c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

6

2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

7

a) Soweit das Landgericht bei der Beweiswürdigung ausführt, die Kammer habe bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin "das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen … einschließlich ihrer Ausführungen in der Hauptverhandlung" berücksichtigt (UA S. 7) und die Sachverständige habe "sowohl schriftlich, als auch in der Hauptverhandlung mündlich ausgeführt, dass …" (UA S. 9), lassen diese Formulierungen besorgen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewonnen hat.

8

b) Das neue Tatgericht wird die Angaben der Großeltern der Nebenklägerin und der Zeugin C. , denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusammenhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Blick zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvierten Beratungsgespräche bei dem Verein "T. " in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berücksichtigen sein.

Sander Dölp RiBGH Prof. Dr. Königist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Bellay Feilcke

SanderRiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.Bellay
DölpSanderFeilcke