Revision verworfen — Schuldspruch wegen Cannabis nach KCanG requalifiziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber eine Änderung des Schuldspruchs vor: Das im Keller verwahrte Cannabis ist nach den milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes als tateinheitliches Handeltreiben mit Cannabis zu bewerten. Der Strafausspruch bleibt unverändert, weil die Strafe nach dem schwereren, tateinheitlichen Kokain-Handeltreiben bemessen wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen; Schuldspruch hinsichtlich Cannabis nach KCanG geändert
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 2 Abs. 3 StGB sind günstigere, nachträglich in Kraft getretene strafrechtliche Vorschriften auf bereits begangene Taten anzuwenden und können zu einer Änderung der rechtlichen Qualifikation führen.
Eine Requalifikation einer Tat zugunsten des Beschuldigten berührt den Strafausspruch nicht, wenn die Strafe auf einem tateinheitlich verwirkten, für die Strafrahmenwahl maßgeblichen schwereren Delikt bemessen wurde.
Bei Tateinheit ist für die Strafzumessung das Delikt maßgeblich, das den Strafrahmen bestimmt; Nebenqualifikationen bleiben unberücksichtigt, sofern sie keine strafschärfende Wirkung haben.
Die Änderung des Schuldspruchs nach Anwendung milderer Vorschriften bedarf keiner Neufestsetzung der Strafe, solange die Gesamtstrafzumessung durch ein anderes maßgebliches Delikt geprägt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 19. Januar 2024, Az: 502 KLs 16/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch infolge der am 1. April 2024 in Kraft getretenen und hier nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden milderen Vorschriften des Konsumcannabisgesetzes dahin zu ändern, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Keller zu Handelszwecken verwahrten Cannabis (knapp 980 g mit gut 122 g THC) eines tateinheitlichen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) schuldig ist.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht die Strafe im Hinblick auf das tateinheitlich verwirkte bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) aus dem maßgeblichen Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugemessen und das Handeltreiben mit Cannabis nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
| Gericke | Köhler | von Häfen | |||
| Mosbacher | Resch |