Strafverfahren: Feststellung des Verlustes der Urteilsurkunde nach Ablauf der Frist für die Beibringung der Urteilsniederschrift
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen verspäteter Beibringung der Urteilsgründe ein. Die Begründungsniederschrift gelangte erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten; es sind keine Hinderungsgründe ersichtlich. Der BGH hob das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Ob bisherige Rechtsprechung zur rechtzeitigen Aufgabe bei Verlust der Urkunde anwendbar ist, ließ der Senat offen.
Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die verspätete Beibringung der Urteilsgründe nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO, sofern keine Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegen.
Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO sind nicht ohne konkrete Anhaltspunkte anzunehmen; bloße Erinnerungslücken der Richter zum Verbleib der Urkunde reichen hierfür nicht aus.
Die Unterzeichnung des Urteils durch die Richter und dessen frühere Bereitstellung sind maßgebliche Tatsachen für die Frage, ob die Beibringung rechtzeitig erfolgt ist; deren Vorliegen ist substantiiert darzulegen.
Die Frage, ob ein vor Fristablauf zur Geschäftsstelle auf den Weg gebrachtes, später verloren gegangenes Urteil stets als fristgerecht zu den Akten gebracht gilt, kann in der gegebenen Sachlage offenbleiben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. September 2011, Az: (522) 1 Kap Js 2316/10 Ks (2/11)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das nach elftägiger Hauptverhandlung am 20. September 2011 verkündete Urteil gelangte am 25. Januar 2012 mit Gründen zu den Akten. Das war verspätet; die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO hatte am 22. November 2011 geendet.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer. Danach haben zwar alle Richter das Urteil bereits bis zum 8. November 2011 unterzeichnet, konnten sich aber, als das Fehlen der Urteilsurkunde am 24. Januar 2012 bemerkt wurde, nicht mehr an deren weiteren Verbleib erinnern. Daraufhin haben sie das auf dem Computer abgespeicherte Urteil erneut ausgedruckt und unterzeichnet.
Ob an der Rechtsprechung, wonach das unterschriebene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist, wenn es vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Beschlüsse vom 4. Oktober 1989 – 3 StR 155/89 – und vom 24. August 1994 – 1 StR 74/94, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1 und 2), auch dann festzuhalten ist, wenn die Urteilsurkunde verloren gegangen ist, kann der Senat bei dieser Sachlage dahinstehen lassen.
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