BGH: Reduktion der Einziehung wegen Doppelanrechnung von Taterträgen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Hamburg wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wandte sich insbesondere gegen die Einziehungsentscheidung. Der BGH gewährt nur einen geringfügigen Erfolg zugunsten des Beschwerdeführers. Er stellt fest, dass sichergestelltes Bargeld nicht erneut als Tatertrag angesetzt werden darf und korrigiert den Einziehungsbetrag auf 78.380 EUR. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehungsbetrag aufgrund Doppelanrechnung auf 78.380 EUR reduziert, Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB sind bereits als sichergestellte oder dem Angeklagten freiwillig zurückgegebene Beträge von den Taterträgen abzuziehen, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.
Der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO Einziehungsentscheidungen nachprüfen und erforderlichenfalls korrigierend verändern, wenn eine fehlerhafte Berechnung vorliegt.
Beträge, die durch ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 55 Abs. 2 StGB in eine einheitliche Gesamtsumme einbezogen wurden, sind bei der Bemessung der Einziehung zu berücksichtigen und entsprechend abzuziehen.
Bei nur geringfügigem Erfolg eines Rechtsmittels kann das Gericht trotz teilweiser Abänderung der Entscheidung dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO insgesamt auferlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 5. Januar 2024, Az: 640 KLs 18/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 78.380 Euro, hiervon in Höhe von 77.880 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist, und die Einziehung in Höhe des weitergehenden Betrages entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 9. August 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision.
1. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen – geringfügigen – Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Landgericht hat […] angenommen, dass das im Tatzeitraum sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.325,04 Euro ein Teil des Erlöses aus dem verfahrensgegenständlichen Handeltreiben des Angeklagten und damit des errechneten Gesamterlöses gewesen ist. Gleichwohl hat es bei seiner auf §§ 73 Abs. 1, 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidung das Bargeld, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat, nicht in Abzug (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 2022 – 5 StR 131/22 Rn. 3) und damit Taterträge in dieser Höhe doppelt in Ansatz gebracht.
Dem schließt sich der Senat an, holt den Abzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Einziehungsbetrag unter Berücksichtigung des zutreffend gemäß § 55 Abs. 2 StGB in eine einheitliche Gesamtsumme einbezogenen Betrags von 500 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 9. August 2023 (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 StR 455/21 Rn. 55) auf 78.380 Euro.
2. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |