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BGH·5 StR 226/17·29.06.2017

Strafverfahren: Verwertung des Geständnisses des Angeklagten aus einer zuvor gescheiterten Verständigung bei einer zweiten Verständigung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Verwertung seines Geständnisses aus einer zuvor gescheiterten Verständigung bei einer späteren zweiten Verständigung. Streitpunkt war, ob §257a Abs.4 S.3 StPO ein Verwertungsverbot begründet. Der BGH bejaht die Zulässigkeit der Nutzung, wenn der Angeklagte durch die neue Verständigung konkludent auf das frühere Geständnis zurückgreift. Anders sei zu entscheiden nur bei durch verbotene Methoden erzwungenen Geständnissen (§136a StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Nutzung des Geständnisses aus gescheiterter Verständigung als zulässig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung eines Geständnisses aus einer zuvor gescheiterten Verständigung in einer späteren neuen Verständigung ist zulässig, wenn der Angeklagte durch den Abschluss der neuen Verständigung – auch konkludent – erklärt, das frühere Geständnis zugrunde legen zu wollen.

2

Das Verwertungsverbot des § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO findet nur auf Fälle Anwendung, in denen nach dem Scheitern einer Verständigung keine neue Verständigung zustande kommt; bei einer neuen Verständigung ist die Nutzung des ursprünglichen Geständnisses nicht ausgeschlossen.

3

Ein Geständnis aus einer gescheiterten Verständigung unterliegt der Dispositionsbefugnis des Angeklagten und kann von diesem in einem späteren Verfahrensschritt verwertet werden; dies unterscheidet solche Geständnisse von durch verbotene Methoden erzwungenen Geständnissen nach § 136a StPO.

4

Eine Rüge wegen Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot ist unbegründet, wenn der Angeklagte nicht substantiiert darlegt, dass und inwiefern das frühere Geständnis unter die Schutzvorschriften des § 257a Abs.4 S.3 StPO oder anderer Verwertungsverbote fällt.

Relevante Normen
§ 257a Abs 4 S 3 StPO§ 257c Abs 4 S 1 StPO§ 257c Abs 4 S 2 StPO§ 257c StPO§ 257a Abs. 4 Satz 3 StPO§ 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 9. Februar 2017, Az: 4 KLs 48/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge einer Verletzung von § 257c StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Rüge zeigt keinen Verfahrensfehler auf. In dem (formgerechten) Abschluss der zweiten Verständigung liegt die konkludente Erklärung des Angeklagten, das Landgericht möge sein Geständnis aus der zuvor gescheiterten Verständigung zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Das ist zulässig und kein Gesetzesverstoß. Das Verwertungsverbot aus § 257a Abs. 4 Satz 3 StPO betrifft nur diejenigen Fälle, in denen es nach dem Scheitern einer Verständigung unter den Voraussetzungen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO zu keiner weiteren, neuen Verständigung kommt, in deren Folge ein Angeklagter erneut ein gleichlautendes Geständnis ablegen möchte. Bei Abschluss einer neuen Verständigung ist es einem Angeklagten deshalb unbenommen, auf sein ursprüngliches Geständnis - auch konkludent - zurückzugreifen. So lag es hier. Anders als in den Fällen eines durch verbotene Methoden, wie der Folter, erlangten Geständnisses nach § 136a StPO unterliegt das Geständnis aus einer (gescheiterten) Verständigung der Disposition des Betroffenen. Dies folgt schon aus dem Wortlautvergleich von § 257c Abs. 4 Satz 3 und § 136a Abs. 3 StPO.“

Dem stimmt der Senat zu.

Sander Dölp König Berger Mosbacher