Verständigung im Strafverfahren bei zweifelhafter Schuldfähigkeit; Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde nach einer Verständigung wegen schweren Raubes verurteilt; in der Revision beanstandete er unter anderem mangelnde Aufklärung. Der BGH wertet die Mitteilung des Angeklagten über eine Schizophrenie als begründeten Zweifel an der Schuldfähigkeit, hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung. Das Gericht betont die Pflicht zur gutachterlichen Klärung und prüft die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers.
Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Verständigung ist unzulässig, wenn dem Gericht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten oder die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB nahelegen.
Bei Vorliegen solcher Zweifel hat das Gericht die Frage der Schuldfähigkeit durch fachärztliche/-psychologische Begutachtung aufklären zu lassen, bevor es einer Verständigung zustimmt oder ein entsprechendes Urteil fällt.
Ein Urteil, das im Wesentlichen auf dem Geständnis eines Angeklagten beruht, gegen den konkrete Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung bestehen, ist aufzuheben, wenn die gebotene Aufklärung unterblieben ist.
Wenn sich der Pflichtverteidiger grob sachwidrig an einer unzulässigen Verständigung beteiligt hat, ist bei neuer Verhandlung zu prüfen, ob ein neuer Verteidiger zu bestellen ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 24. März 2011, Az: (510) 223 Js 1082/10 KLs (7/11), Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Mit der in der Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente, in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hier als erfüllt anzusehen. Ob der Revisionsrechtfertigung auch eine Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zu entnehmen wäre, bedarf danach keiner Vertiefung.
Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.
Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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