Revision gegen LG-Urteil verworfen; Voraussetzungen des §73a Abs.1, §73c StGB bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I wurde als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht sah bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Senat stellte ergänzend fest, dass aus dem zeitlich engen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Sicherstellung des eingezogenen Geldes die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1, § 73c StGB folgen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt; Voraussetzungen des §73a Abs.1, §73c StGB bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Derjenigen Partei, deren Rechtsmittel erfolglos bleibt, werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 und § 73c StGB kann ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen Tathandlung und Sicherstellung bzw. Einziehung des Vermögens gehören.
Die bloße Geltendmachung von Rechtsmitteln genügt nicht; die Revisionsbegründung muss Rechtsfehler substantiiert darlegen, damit das Rechtsmittel Erfolg haben kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 501 KLs 21/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere dem zeitlich engen Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Sicherstellung des eingezogenen Geldes, lässt sich entnehmen, dass die Voraussetzungen von § 73a Abs. 1, § 73c StGB vorlagen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener