Themis
Anmelden
BGH·5 StR 224/24·18.06.2024

Revision verworfen – Beihilfe zum Raub; Erwägung zu § 46 Abs. 3 StGB nicht revisionsbegründend

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine möglicherweise bedenkliche strafschärfende Erwägung zu § 46 Abs. 3 StGB wertet der Senat nicht als entscheidungserheblich, weil ohne sie keine niedrigere Strafe zu erwarten gewesen wäre.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision zu verwerfen.

2

Eine als strafschärfend vorgenommene wertende Erwägung der Strafkammer im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB ist nur beanstandungsfähig, wenn sie zu einer rechtsfehlerhaften Strafzumessung oder einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung geführt hat.

3

Besteht der Vorwurf einer fehlerhaften Strafzumessung, ist für die Revisionsfolge darzutun, dass ohne die beanstandete Erwägung eine geringere Strafe naheliegend gewesen wäre; kann dies ausgeschlossen werden, rechtfertigt die Erwägung keine Revisionsfolge.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; dies schließt die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ein.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 9. Januar 2024, Az: 508 KLs 35/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die strafschärfende Bewertung des Landgerichts, wonach der wegen Beihilfe zum Raub schuldig gesprochene Angeklagte sich „sofort und bedenkenlos zur Beihilfe an einem geplanten gemeinschaftlich begangenen Verbrechen bereit erklärt“ habe, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich sein könnte, schließt der Senat angesichts der sehr milden Strafe aus, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einer noch geringeren Strafe gelangt wäre.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner