Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss zu Ergänzungen der GBA-Antragsschrift zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde; der Senat hatte ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Das BGH weist die Gehörsrüge zurück: Es wurden keine Verfahrensstoffe verwertet, zu denen der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, und keine entscheidungserheblichen Einwendungen übergangen. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht feststellbar.
Ausgang: Gehörsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss vom 27.09.2022 als unbegründet verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge ist nur dann begründet, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beteiligte nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Einwendungen des Beteiligten übergangen wurden.
Ergänzende Ausführungen des Gerichts zu Schriftsätzen einer Partei begründen eine Gehörsverletzung nur, wenn sie neue, dem Betroffenen nicht bekannte oder zur Erwiderung nicht gestellte entscheidungserhebliche Gesichtspunkte enthalten.
Bei der Prüfung einer Gehörsrüge ist der Vortragpflicht des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen: Er muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen oder welche ungehörten Verfahrensstoffe verwertet worden sein sollen.
Die Zurückweisung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist nicht allein deswegen anfechtbar, dass das Gericht ergänzende Erwägungen zu einer Antragsschrift anstellt, sofern diese Erwägungen keine ungehörten, entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente einführen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. September 2022, Az: 5 StR 223/22, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 7. Februar 2022, Az: 534 KLs 24/21
Tenor
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 durch Beschluss vom 27. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu zwei vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
| Cirener | Köhler | von Häfen | |||
| Gericke | Resch |