BGH: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Betäubungsmittelhandel auf Feststellungsbeträge herabgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revisionen insgesamt als unbegründet, gewährt aber Teilerfolg, weil die Einziehungsanordnungen über die durch das Urteil belegten Beträge hinausgehen. Er setzt die Einziehungsbeträge nach § 354 Abs. 1 StPO auf die festgestellten Werte herab und trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen auf die durch Urteilsfeststellungen belegten Beträge herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bedarf einer durch die Urteilsfeststellungen gestützten Bezifferung; eine Einziehung über die belegten Beträge hinaus ist rechtsfehlerhaft.
Kann aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht erwartet werden, dass eine neue Hauptverhandlung weitere tatwertmäßige Feststellungen erbringen würde, darf das Revisionsgericht die Einziehungsbeträge nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend herabsetzen.
Die revisionsrechtliche Prüfung der Strafzumessung ist wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs begrenzt; nur bei darlegbaren Rechtsfehlern greift die Revision durch.
Eine namentliche Nennung mithaftender Gesamtschuldner in der Urteilsformel ist nicht erforderlich, sofern sich deren gesamtschuldnerische Haftung aus den Feststellungen ergibt.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, die Kosten des Rechtsmittels den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 24. September 2025, Az: 2 KLs 313 Js 9935/22
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. September 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen
a) gegen den Angeklagten W. in Höhe von 135.470 Euro als Gesamtschuldner sowie
b) gegen den Angeklagten A. in Höhe von 313.785 Euro als Gesamtschuldner
angeordnet ist und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils entfällt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht (Angeklagter W. ) und in sieben (Angeklagter A. ) Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Kompensationsentscheidungen getroffen. Neben einer Anordnung nach § 73a Abs. 1 StGB hat es zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB in Höhe von 138.470 Euro gegen den Angeklagten W. und in Höhe von 328.560 Euro gegen den Angeklagten A. - jeweils gesamtschuldnerisch haftend neben dem gesondert Verfolgten C. - angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von der Revision des Angeklagten W. gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände zeigen eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2024 - 5 StR 276/24 Rn. 23; vom 5. Januar 2023 - 5 StR 386/22, NStZ 2023, 340 Rn. 11 jeweils mwN) keinen Rechtsfehler auf.
2. Die auf §§ 73, 73c StGB gestützten Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in voller Höhe stand.
a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts vereinnahmten die geständigen Angeklagten durch den Verkauf der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel, der Angeklagte W. zudem als Entlohnung für eine Kurierfahrt, Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 135.470 Euro (Angeklagter W. ) und 313.785 Euro (Angeklagter A. ). Soweit das Landgericht die genannten Beträge übersteigende Anordnungen nach §§ 73, 73c StGB getroffen hat, finden diese in den Feststellungen keine Stütze.
b) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtfertigen würden. Er setzt die Anordnungen deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den jeweils durch die Urteilsfeststellungen belegten Betrag herab. Einer namentlichen Bezeichnung der mithaftenden Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23 Rn. 7 mwN).
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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