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BGH·5 StR 22/23·31.01.2023

Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision gegen LG-Urteil – Fristbeginn mit Zustellung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen. Das Landgericht hatte ein vollständiges (nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes) Urteil erlassen, das wirksam zugestellt worden ist. Deshalb war keine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung erforderlich. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Ausgang: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsfrist wurde stattgegeben; Frist zur Begründung beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann die Einlegungsfrist für die Revision wiederherstellen.

2

Wenn das Landgericht ein vollständiges (nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes) Urteil abgefasst und wirksam zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung des Urteils.

3

Mit der Zustellung des Beschlusses des Revisionsgerichts, der Wiedereinsetzung gewährt, beginnt die Frist zur Begründung der Revision nach den hierfür geltenden Regeln.

4

Die Notwendigkeit einer Rückgabe der Akten an die Vorinstanz entfällt, wenn keine Ergänzung der Urteilsgründe und keine nachzuholende Zustellung des bereits wirksam zugestellten vollständigen Urteils erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 1. September 2022, Az: 5 KLs 9/22

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner