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BGH·5 StR 2/19·18.06.2019

Jugendstrafverfahren: Anforderungen an die Revisionsrüge der Verletzung eines "Elternkonsultationsrechts"

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügt die Verletzung eines angeblichen Rechts nach §67 JGG, vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit ihrem Vater zu konsultieren, und verlangt ein Beweisverwertungsverbot. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsrüge den Anforderungen des §344 Abs.2 Satz2 StPO nicht genügt. Es fehlte substantiiertes Vorbringen und die vorzulegenden Vermerke zum Vernehmungsverlauf und Ermittlungsstand. Eine inhaltliche Klärung des Elternkonsultationsrechts bleibt offen.

Ausgang: Revision der Angeklagten wegen Verletzung eines Elternkonsultationsrechts mangels genügender Substanzerhebung nach §344 Abs.2 Satz2 StPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge gemäß §344 Abs.2 Satz2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den erforderlichen detaillierten Vortrag über den Verlauf und die entscheidungserheblichen Umstände der angegriffenen Vernehmungshandlungen enthält.

2

Zur Beurteilung eines etwaigen Beweisverwertungsverbots wegen Unterlassung einer Belehrung über ein Elternkonsultationsrecht sind die zur Tatzeit relevanten Ermittlungsunterlagen (insbesondere Vermerke über Telefonate und Vernehmungsablauf) vorzulegen.

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Ob aus §67 JGG ein Recht auf Elternkonsultation ableitbar ist, bleibt streitig; jedenfalls ist zur Prüfung eines daraus abgeleiteten Verwertungsverbots der Ermittlungsstand und die konkrete Gefährdungslage darzulegen.

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Die Frage, ob eine Belehrung analog §67a Abs.4 Satz1 oder §51 Abs.2 Satz1 Nr.4 JGG entbehrlich ist, kann nur nach Darlegung der damals ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen und des Ermittlungserfolgs geprüft werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs 2 S 1 Nr 4 JGG§ 67 JGG§ 67a Abs 4 S 1 JGG§ 344 Abs 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 67a Abs. 4 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2018, Az: 627 Ks 3/18 jug

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2018 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte L. N. und den Mitangeklagten S. wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Mitangeklagten M. N. und B. wegen Totschlags schuldig gesprochen. Die Mitangeklagten M. N. , S. und B. hat es jeweils zu langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen, die Angeklagte L. N. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Mitangeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. April 2019 verworfen. Auch die Revision der Angeklagten L. N. hat keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat festgestellt:

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Die zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte L. N. ist die Tochter der Mitangeklagten M. N. . Ihr Vater, der Zeuge V. , war für sie allein sorgeberechtigt. Alle Angeklagten hielten sich am Tattag, dem 11. Oktober 2017, in der Wohnung der M. N. auf, wo sie dem Alkohol zusprachen und Drogen konsumierten. In die Wohnung war auch die später getötete 65 Jahre alte Nachbarin gerufen worden, die zu M. N. in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und von ihr in der Vergangenheit wiederholt körperlich misshandelt worden war.

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Im Laufe des Nachmittags misshandelten auf Aufforderung der M. N. alle Angeklagten die Geschädigte. M. N. nahm den Stiel einer Schaufel, der am unteren Ende ein scharfkantiges Metallrohr aufwies, und schlug die Geschädigte mit dem Metallende. Der Stiel wurde von einem zum anderen weitergegeben und auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte, die aufgrund der Misshandlungen mehrfach zusammenbrach. Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewalthandlungen zu. Gegen Ende beteiligte sich die Angeklagte L. N. nicht mehr aktiv an den Übergriffen. Im weiteren Verlauf forderte sie die anderen erfolglos auf, die Gewalttätigkeiten einzustellen. Die Geschädigte verstarb im Laufe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen.

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2. Die Revision der Angeklagten L. N. hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge einer „Verletzung von § 67 JGG i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot“. Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Belehrung der Angeklagten über das Recht, sich vor ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte durch ihren erziehungsberechtigten Vater beraten zu lassen (sogenanntes Elternkonsultationsrecht).

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a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

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Die in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte L. N. hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Oktober 2017 Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers sowie der Verwertung seiner Bekundungen hatte die Verteidigung mit der Begründung widersprochen, dass ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Angeklagte und ihr Vater bewusst nicht über ein aus § 67 JGG folgendes „Elternkonsultationsrecht“ belehrt worden seien. Das Landgericht hat die Beanstandung zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beamte vor der Vernehmung der Angeklagten telefonisch Kontakt zum Vater aufgenommen, ihm den Tatvorwurf gegen seine Tochter eröffnet und erklärt habe, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen werden solle und er ein Recht auf Anwesenheit habe. Daraufhin habe der Vater der Vernehmung seiner Tochter zugestimmt. Allerdings habe der Beamte die Beschuldigte nicht über ihr „Elternkonsultationsrecht“ belehrt, weil er befürchtet habe, dass sie andernfalls mit ihrem Vater telefonieren und dieser dann mit ihrer mitangeklagten Mutter sprechen würde. Hierdurch hätte diese Kenntnis davon erhalten, dass auch gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde. Das Telefonat habe man aber im Rahmen der - aus zeitlichen Gründen noch nicht eingerichteten - Telekommunikationsüberwachung mithören wollen. Im Urteil hat das Landgericht die Angaben des Vernehmungsbeamten auch zulasten der Angeklagten verwertet.

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b) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 67 JGG ein „Elternkonsultationsrecht“ herleiten lässt (so OLG Celle, StraFo 2010, 114; Ludwig, NStZ 2019, 123, 125 mwN). Denn die Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

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Für die Beurteilung, ob in der unstreitig unterlassenen Belehrung der Angeklagten über ihr - etwa bestehendes - Recht, sich mit ihrem Vater zu beraten, ein Verfahrensfehler liegt und welche rechtlichen Folgen sich hieran knüpfen, hätte es näheren Vortrags zum Geschehen vor und zu Beginn der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten bedurft. Hierzu hätten der durch den ermittlungsführenden Polizeibeamten Bu. erstellte Vermerk vom 6. November 2017, auf den die Verteidigung in ihrem Widerspruch gegen dessen Vernehmung Bezug genommen hat, sowie der im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts erwähnte Vermerk des Polizeibeamten Ba. vom 14. Oktober 2017 vorgelegt werden müssen, die sich mit diesem Geschehen befassen. Sie haben Verlauf und Inhalt des Telefonats des Polizeibeamten Bu. mit dem Vater der Angeklagten sowie die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit sie jedenfalls davon wusste, dass ihr Vater über ihre Vernehmung informiert worden war, und ihr bekannt war, dass er nicht erscheinen wollte. Informationen hierzu gehen auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Aufhebung des gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehls vom 15. Juni 2018 und den hierauf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2018 hervor, die die Revision ebenfalls nicht vorgelegt hat.

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Aus all diesen Dokumenten sind darüber hinaus der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie die damals ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Diese Informationen sind notwendig, um den Senat zur Beurteilung in die Lage zu versetzen, ob die Belehrung gegebenenfalls analog § 67a Abs. 4 Satz 1 oder analog § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JGG unterbleiben durfte (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 67 Rn. 11b; Diemer/Schatz/Sonnen-Schatz, JGG, 7. Aufl. § 67, Rn. 27; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 67 Rn. 27; MüKo-StPO/Kaspar, 2018, § 67 Rn. 18; anders Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 67 Rn. 10). Darauf, dass dies der Fall sein kann, weist bereits der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 2. Mai 2018 hin, mit dem es den Widerspruch der Angeklagten gegen die Vernehmung des Polizeibeamten Bu. zurückgewiesen hat.

MutzbauerSchneiderBerger
SanderKönig