Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren: Begründungsfehler bei Anschluss an ein Sachverständigengutachten
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt die Unterbringung nach §63 StGB und die Verwendung eines Sachverständigengutachtens, das das statistische Instrument HCR‑20 nutzt. Kernfrage ist, ob ein solcher Verweis die erforderliche individualisierte Gefährlichkeitsprognose ersetzt. Der BGH verwirft die Revision: Ein bloßer Verweis reicht nicht, doch die ergänzenden einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts genügten hier. Zudem begründet Behandlungsbedürftigkeit allein keine unbefristete Freiheitsentziehung.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der bloße Verweis des Gerichts auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument (z. B. HCR‑20) ersetzt nicht die gebotene individualisierte Einzelfallbetrachtung bei der Gefährlichkeitsprognose.
Die Verwendung statistischer Risikoinstrumente durch Sachverständige erfordert nachvollziehbare Erläuterung und Einordnung, damit das Gericht die Ergebnisse im Einzelfall verwerten kann.
Die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit begründet für sich genommen nicht die Rechtfertigung einer unbefristeten Freiheitsentziehung nach §63 StGB.
Ergänzende einzelfallbezogene Erwägungen des Tatrichters können ein nicht hinreichend erläutertes Prognoseinstrument ausgleichen, wenn sie die konkrete Gefährlichkeit des Beschuldigten substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 24. März 2021, Az: 1 KLs 106 Js 19857/20
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn der Verweis auf ein vom Sachverständigen genutztes statistisches Instrument zur Beurteilung künftigen Verhaltens eines Straftäters (hier HCR-20), welches zudem nicht näher erläutert wird, die erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 StR 17/16; NStZ-RR 2016, 242 f. mwN) und die aus sachverständiger Sicht gegebene Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten eine Freiheitsentziehung für unbestimmte Zeit nach § 63 StGB für sich genommen nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 1 StR 166/20; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13, NStZ-RR 2014, 42 f.), genügen die ergänzenden einzelfallbezogenen Erwägungen des Landgerichts noch zur Begründung der konkreten Gefährlichkeit des Beschuldigten (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 StR 43/20, NStZ-RR 2020, 274).
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen