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BGH·5 StR 216/20·19.08.2020

Aufklärungshilfe: Strafmilderung bei Versuch der Beteiligung an einer Katalogtat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg werden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Anwendbarkeit des §46b Abs.1 Nr.1 StGB auf Katalogtaten, die nach §100a Abs.2 StPO nur in Verbindung mit §30 StGB strafbar sind. Der BGH bestätigt die grundsätzliche Anwendbarkeit von §46b, sieht einen hierzumaligen Rechtsfehler jedoch nach §337 StPO als unschädlich an, weil das Landgericht die Norm aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hatte.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg als unbegründet verworfen; etwaiger Fehler bei Anwendung von §46b StGB als unschädlich angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Katalogtaten nur in Verbindung mit § 30 StGB strafbar sind; erfasst werden dabei alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände.

2

Ein Rechtsfehler in der Anwendung einer Strafmilderungsnorm rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Urteils, wenn dieser nach § 337 Abs. 1 StPO für das Urteil ursächlich geworden ist.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

4

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von § 46b StGB sind auch Versuchsstadien und Beteiligungsformen der aufgeführten Katalogtaten zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 30 StGB§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 100a Abs 2 StPO§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 100a Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 30 StGB§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 20. Dezember 2019, Az: 108 Js 10003/19 HW - II KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten K. und H. darüber hinaus die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts auch anwendbar, wenn die Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO lediglich in Verbindung mit § 30 StGB strafbar ist; denn erfasst werden alle mit Strafe bedrohten Stadien der angeführten Tatbestände (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 195). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht ausgewirkt (§ 337 Abs. 1 StPO), weil die Strafkammer die Anwendung von § 46b StGB insoweit auch aus tragfähigen Gründen ausgeschlossen hat.

Cirener Berger Mosbacher Resch von Häfen