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BGH·5 StR 215/23·06.09.2023

Antrag auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung abgelehnt

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Angeklagte beantragte seine Vorführung zur Revisionshauptverhandlung gegen die Verurteilung wegen Brandstiftung mit Todesfolge. Der BGH sah keine Vorführung nach § 350 Abs. 2 S. 3 StPO als erforderlich an, weil die Revisionshauptverhandlung nach § 337 StPO auf rechtliche Nachprüfung beschränkt ist und eine eigene Sachentscheidung nach § 354 StPO nicht angezeigt war. Es lägen keine persönlichen Umstände vor, und die Anwesenheit des Verteidigers gewährleiste effektive Verteidigung und Waffengleichheit.

Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 2 S. 3 StPO als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO grundsätzlich auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt; eine selbständige Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1, 1a StPO kommt nur in Betracht, wenn dies nach Aktenlage angezeigt ist.

2

Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nicht erforderlich, wenn die Verhandlung auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine besonderen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände vorliegen.

3

Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung erfordern nicht stets die persönliche Anwesenheit des Angeklagten; die Anwesenheit seines Verteidigers kann in vielen Fällen dessen Verteidigungsrechte hinreichend sicherstellen.

4

Ein Antrag auf Vorführung ist zu verwerfen, wenn aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die persönliche Teilnahme des Angeklagten für die rechtliche Entscheidung oder für die Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 350 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 337 StPO§ 354 Abs. 1a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 7. Oktober 2022, Az: 1 Ks 303 Js 1207/21

nachgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 5 StR 215/23, Urteil

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2022 vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. Februar 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. August 2023 beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.

2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 - 1 StR 113/19).

CirenerKöhlerWerner
Gerickevon Häfen