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BGH·5 StR 215/16·07.06.2016

Revision nach Strafverurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln: Prüfung der Wesentlichkeit einer Aufklärungshilfe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Leipzig wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein und berief sich auf mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG aufgrund gemachter Angaben zu einem Mitbeteiligten. Das BGH prüfte, ob diese Angaben eine wesentliche Aufklärungshilfe darstellen. Mangels weiterer, entscheidungserheblicher Hinweise und wegen bereits tragfähiger Beweiserkenntnisse (TKÜ, Observation) verneint der Senat die Wesentlichkeit und verwirft die Revision als unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; keine wesentliche Aufklärungshilfe erkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wesentlichkeit einer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG unterliegt der revisionsgerichtlichen Prüfung.

2

Eine Aufklärungshilfe ist nicht wesentlich, wenn bereits hinreichend tragfähige, unabhängige Beweiserkenntnisse die Tatbeteiligung Dritter ergeben, sodass deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Entlastenden abhängt.

3

Fehlt in den Urteilsgründen eine ausdrückliche Erwägung zur Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG, kann das Revisionsgericht im Einzelfall aus den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass keine wesentliche Aufklärungshilfe vorliegt.

4

Zur Annahme einer Strafrahmenmilderung wegen Aufklärungshilfe sind konkrete und entscheidungserhebliche Angaben erforderlich; bloße oder bestätigende Einlassungen ohne substanziellen Mehrwert genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 31 Abs 1 S 1 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 15. Februar 2016, Az: 6 KLs 100 Js 12956/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG nicht ausdrücklich erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand. Denn der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung im Haftprüfungstermin am 20. November 2015 Angaben zur Beteiligung des gesondert Verfolgten J. an den ihm vorgeworfenen Taten gemacht. Der Senat kann jedoch den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen, dass jedenfalls keine wesentliche Aufklärungshilfe (§ 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vorliegt.

Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Gemessen an dem anzulegenden rechtlichen Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995 – 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27; vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16; jeweils mwN) war die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich. Denn für die Tatbeteiligung des gesondert Verfolgten J. lagen mit den vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geschilderten Erkenntnissen, insbesondere aus der Telekommunikationsüberwachung und den Observationsmaßnahmen, bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vor, deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhing. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte weitere wesentliche Aufklärungshilfe geleistet haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke