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BGH·5 StR 213/13·09.07.2013

Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Annahme des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln wurde verworfen. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es nahm Aufklärungshilfe (§31 Nr.1 BtMG) an, legte §30 Abs.2 BtMG zugrunde und berücksichtigte weitere strafmildernde Umstände, was revisionsrechtlich keinen Anlass zur Beanstandung gab.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen; Annahme der Aufklärungshilfe und Bewährungsentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG ist gerechtfertigt, wenn die Mitwirkung des Beschuldigten zu einem konkreten Fahndungserfolg und zur Sicherstellung bislang unbekannter oder verborgen gehaltener Betäubungsmittel führt.

2

Bei Vorliegen strafmildernder Umstände (z. B. Zeitablauf, Sicherstellung, Unbestraftheit, Geständnis, Alter, Gesundheitszustand) kann das Gericht minder schwere Fälle annehmen und den Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde legen.

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Bei der individuellen Strafzumessung dürfen die gegen intensiver verstrickte Tatbeteiligte verhängten, höheren Strafen berücksichtigt werden; dies stellt für sich genommen keinen Rechtsfehler dar.

4

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht schon aus generalpräventiven Erwägungen zu beanstanden, sofern die Gesamtumstände der Sanktionierung ein angemessenes Gewicht verleihen.

Relevante Normen
§ 31 S 1 Nr 1 BtMG§ 30 Abs 2 BtMG§ 31 Nr. 1 BtMG§ 30 Abs. 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Zwickau, 12. Dezember 2012, Az: 2 KLs 310 Js 23055/10

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit diesen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt erkannt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts transportierte der unbestrafte, mittlerweile herzkranke und infolge der Aufdeckung der Straftaten insolvent gewordene Angeklagte mit seinem Taxi von August 2008 bis Ende des Jahres 2009 in fünf Fällen Betäubungsmittel (zweimal je 150 g Crystal und dreimal Marihuana von 3,5 kg bis 7 kg mit geringem Wirkstoffgehalt) von Tschechien für den gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland, wofür er jeweils einen Kurierlohn in Höhe der üblichen Taxitarife erhielt. Er wurde bei einer Drogenauslieferungsfahrt im Januar 2010 festgenommen und arbeitete anschließend mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Dabei traf er „umfangreiche Aussagen zu etwaigen Tatbeteiligten und zu dem bis dahin noch nicht aufgefundenen Drogenlager“ (UA S. 4) in einer Kleingartenanlage; außerdem gab er von sich aus über die aufgedeckte Kurierfahrt hinaus weitere Fahrten zu (UA S. 8).

3

2. Das Landgericht hat unter Verbrauch vom Angeklagten geleisteter Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle angenommen und bei der Strafzumessung den Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Dies ist in Anbetracht der strafmildernden Umstände (Zeitablauf, Sicherstellung, Unbestraftheit, Geständnis, Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten, besondere Belastung durch das Strafverfahren) nach revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht zu beanstanden. Auch die Annahme des Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG begegnet trotz der kargen Angaben des Landgerichts im Urteil keinen durchgreifenden Bedenken. Hierfür kann auch – wie hier die Entdeckung des Drogenlagers – die Ermöglichung eines Fahndungserfolgs genügen, wenn es durch Mitwirkung eines Angeklagten gelingt, weitere, den Ermittlungsbehörden bislang nicht bekannte oder an einem unbekannten Ort versteckte Betäubungsmittel sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 1 StR 187/05, NStZ 2006, 177).

4

3. Eine Beachtung der gegen intensiver verstrickte Tatbeteiligte verhängten Strafen bei der am individuellen Maß der Schuld orientierten Strafzumessung ist ersichtlich nicht rechtsfehlerhaft.

5

Schließlich ist aufgrund der Gesamtumstände nicht zu erkennen, dass die Bestrafung für die Einfuhr der verschiedenen Betäubungsmittel aus den von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten generalpräventiven Gründen unvertretbar milde wäre. Nichts anderes gilt für die Strafaussetzung zur Bewährung.

BasdorfSchneiderBellay
SanderBerger