Revision verworfen: Handel mit Betäubungsmitteln – Sach- und Verfahrensrügen erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte Verfahrensmängel und erhob Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Die Ablehnung eines Beweisantrags nach §244 Abs.3 StPO erachtet der Senat als zulässig; das bloße Inverkehrbringen rechtfertigt keine Strafschärfung. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot lag nicht vor.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ist zulässig, wenn das Gericht zwischen beweisfähigen Tatsachen und bloßen Bewertungen unterscheidet, fehlende Konnexität feststellt oder die Bedeutungslosigkeit des Beweismittels darlegt.
Die Bedeutungslosigkeit eines Beweisantrags im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO rechtfertigt die Zurückweisung, wenn der begehrte Nachweis keinen für die Entscheidungsfindung relevanten Einfluss haben kann.
Das bloße Inverkehrgelangen von Betäubungsmitteln stellt beim Handeltreiben den Normalfall dar und eignet sich nicht als strafschärfender Umstand bei der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB ist nicht verletzt, wenn eine fehlerhafte Erwägung bei der Bestimmung des Strafrahmens die Einzelstrafzumessung nicht beeinflusst und diese das Tatbestandsmerkmal bei der konkreten Strafzumessung entsprechend berücksichtigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Juli 2022, Az: 635 KLs 7/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.
Zu der Rüge, das Landgericht habe durch fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, bemerkt der Senat zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend:
Die zulässige Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erweist sich als rechtsfehlerfrei, insbesondere wird darin zutreffend zwischen dem Beweis zugänglichen Tatsachen und bloßen Bewertungen und Beweiszielen differenziert und hinsichtlich einzelner Behauptungen unter Hinweis auf die fehlende Konnexität teilweise die Beweisantragseigenschaft im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO verneint. Soweit das Landgericht im Übrigen vom Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, begegnet seine Entscheidung – wie auch die Revision letztlich nicht verkennt – auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Fall keinen Anlass bietet, keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste, umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
Wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, begegnet die bei der Prüfung minder schwerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 2 BtMG aufgeführte Erwägung, „maßgebend“ gegen die Annahme minder schwerer Fälle spreche, „dass die Wirkstoffmengen in allen Fällen erheblich waren und die Betäubungsmittel auch in den [Verkehr] gelangt sind“ (zwischen den Worten „den“ und „gelangt“ fehlt in den Urteilsgründen offensichtlich das Wort „Verkehr“), erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens; er stellt deshalb keinen Strafschärfungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 11 mwN).
Das Urteil beruht indes nicht auf einem damit im Raum stehenden Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich aus Folgendem:
Die beanstandete Formulierung findet sich nur bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Bei der in den Urteilsgründen an späterer Stelle folgenden Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat die Strafkammer – rechtsfehlerfrei – vielmehr lediglich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel im Fall 2 der Urteilsgründe teilweise zurückgegeben wurden und „somit nicht durch den Angeklagten in den Verkehr gelangt“ seien. Die Strafkammer hatte hier mithin im Blick, dass das Inverkehrgelangen der Betäubungsmittel zum Straftatbestand des Handeltreibens gehört und dessen Fehlen damit einen Strafmilderungsgrund darstellt. Da die Erwägungen zur Bestimmung des Strafrahmens bei der Einzelstrafzumessung auch nicht in Bezug genommen worden sind, hat sich der Fehler – über die Wahl des Strafrahmens hinaus – folglich nicht ausgewirkt.
Der Senat kann vorliegend mit Blick auf das Tatbild (Serie von Handelsgeschäften mit jeweils großen Mengen von Betäubungsmitteln unter Nutzung des Krypto-Messengerdienstes EncroChat), die zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und die Begehung der Taten unter laufender und einschlägiger Bewährung aber ausnahmsweise ausschließen, dass das Landgericht ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
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