Revision verworfen – Kein strafbefreiender Rücktritt; Fehlschlag des Mordversuchs festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Streitpunkt war, ob ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom Mordversuch vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Rücktritt verneint und den Fehlschlag des Versuchs an der Ehefrau aufgrund des überraschenden Eingreifens der Kinder und der örtlichen Verhältnisse tragfähig begründet. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Rücktritt vom Mordversuch verneint, Fehlschlag festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und aus autonomen Beweggründen die weitere Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs aufgibt; äußere Umstände, die die Erfolgserreichung objektiv unmöglich machen (Fehlschlag), begründen keinen strafbefreienden Rücktritt.
Ein Fehlschlag des Versuchs liegt vor, wenn durch überraschende Einwirkungen Dritter und/oder örtliche Gegebenheiten der Täter objektiv nicht mehr in der Lage ist, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Unpräzise oder missverständliche Formulierungen im Urteil berühren die Rechtsfehlerfreiheit nicht, sofern die tatsächlichen Feststellungen und die Gesamtwürdigung des Tatgerichts die entscheidungserheblichen Voraussetzungen tragfähig darlegen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass das Urteil in den maßgeblichen Punkten keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 12. Dezember 2023, Az: 16 Ks 301 Js 12340/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) vom Mordversuch verneint. Auf die insoweit missverständliche Formulierung im Urteil, wonach dem Angeklagten ein direktes und unmittelbares Nacheilen aufgrund der körperlichen Nähe der Kinder und deren Abwehrbemühungen „jedenfalls aufgrund innerer Hemmungen verwehrt“ gewesen sei, kommt es insoweit nicht an. Das Landgericht hat einen Fehlschlag des Mordversuchs an seiner Ehefrau tragfähig begründet. Denn sie hatte, für den Angeklagten überraschend, einen Moment seiner Ablenkung durch das körperliche Eingreifen der beiden gemeinsamen Kinder zur Flucht aus der Wohnung genutzt. Aufgrund der baulichen Situation konnte er ihre Fluchtrichtung nicht wahrnehmen, wodurch sich die Geschädigte seinem unmittelbaren weiteren Zugriff entzog. Der Angeklagte sah sich deshalb ausweislich der Urteilsgründe nicht mehr in der Lage, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Cirener Gericke Köhler Resch RiBGH von Häfenist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener