Revision führt zur Aufhebung der Einziehung mangels Ermessensdarlegung (§ 74 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Einziehung von 5.000 EUR, eines Mobiltelefons und eines Navigationsgeräts. Der BGH hebt die Einziehungsentscheidung auf, weil die Urteilsgründe keine nachvollziehbare tatrichterliche Ermessensausübung darlegen; insbesondere fehlen Ausführungen zum Wert der Geräte und zur Vermögenslage des Täters. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; das übrige Urteil bleibt bestehen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung von Bargeld und Geräten teilweise stattgegeben: Einziehungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung und erfordert, soweit nicht ausnahmsweise entbehrlich, eine in den Urteilsgründen erkennbare Darlegung der Ermessensausübung.
Die Feststellung, dass Gegenstände Tatmittel sind, begründet nicht automatisch die zwingende Einziehung; das Gericht hat Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Wert der Gegenstände und einen etwaigen Vermögensvorteil des Täters, zu berücksichtigen.
Fehlt eine nachvollziehbare Ermessensdarlegung in den Urteilsgründen, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; die materiellen Feststellungen können bestehen bleiben und gegebenenfalls ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Einziehung ist nicht bereits aus der Eigenschaft der Gegenstände als Tatmittel zu folgen, insbesondere wenn kein finanzieller Vorteil des Täters festgestellt ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2023, Az: 641 KLs 1/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des bei ihm aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von 5.000 Euro, eines Mobiltelefons Samsung und eines mobilen TomTom-Navigationsgeräts aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat – neben der Aburteilung weiterer nicht revidierender Mitangeklagter – den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn betreffend eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er in allgemeiner Form die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ rügt. Das Rechtsmittel hat nur zur Einziehungsentscheidung den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Zwar hat das Landgericht die Einziehung des beim Angeklagten aufgefundenen Mobiltelefons, des Navigationsgerätes und des von ihm zur Deckung der anfallenden Transportkosten mit sich geführten Bargeldbetrages in Höhe von 5.000 EUR zutreffend auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt, weil es sich dabei um Tatmittel handelt. Die Einziehung von Tatmitteln steht jedoch, wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 6 StR 260/23, Rn. 5) […]. Vorliegend zeigen die Urteilsgründe, selbst in ihrem Gesamtzusammenhang, nicht die notwendige tatrichterliche Ermessensausübung auf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18, Rn. 5). Eine solche war hier ohne nähere Ausführungen auch nicht entbehrlich. Abgesehen davon, dass die Urteilsgründe zum Wert des Mobiltelefons und des Navigationsgerätes schweigen, kann im Hinblick darauf, dass der Angeklagte keinen finanziellen Vorteil aus der Tat erlangt hat (UA S. 18), nicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden, dass die Strafkammer – wäre sie sich ihres Ermessens bewusst gewesen – dieselbe Einziehungsentscheidung getroffen hätte.
Dem kann sich der Senat nicht verschließen und hebt die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten deshalb auf. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen, insbesondere zum Wert der eingezogenen Geräte.
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