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BGH·5 StR 21/12·01.03.2012

Strafzumessung: Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung

StrafrechtStrafzumessungOpfer-Täter-Kommunikation / WiedergutmachungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet. Streitfrage war, ob eine zwischen Verteidigern und Nebenkläger getroffene Wiedergutmachungsvereinbarung eine Übernahme von Verantwortung im Sinne des §46a StGB darstellt. Der Senat ließ offen, ob ein kommunikativer Prozess vorlag, bestätigte jedoch, dass die Kammer die Vereinbarung als vornehmlich taktisches Mittel zur Vermeidung einer Verurteilung und Milderung des Strafmaßes gewertet hat und sie daher kein Ausdruck von Verantwortungsübernahme ist.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Vereinbarung nicht als Übernahme von Verantwortung gewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedergutmachungsvereinbarung stellt nur dann einen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung i.S.v. §46a Abs.1 StGB dar, wenn sie als Ergebnis eines inhaltlich erkennbaren kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer wirkungsgemäß Verantwortung übernimmt.

2

Dient eine Vereinbarung nach der Gesamtwürdigung primär dazu, eine Verurteilung zu verhindern oder das Strafmaß zu mildern, kann sie nicht als Übernahme von Verantwortung gewertet werden.

3

Die Überprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; eine fehlerfreie Würdigung der Strafkammer zur Funktion der Vereinbarung ist bindend.

4

Ob eine Vereinbarung auf einem kommunikativen Prozess beruht, kann unbeachtlich sein, wenn das Tatgericht überzeugend darlegt, dass die Vereinbarung primär taktischen Zwecken diente.

Relevante Normen
§ 46a Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46a Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2011, Az: (513) 1 Kap Js 2225/10 KLs (20/11)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem – vom Landgericht verneinten – kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der „innerfamiliären Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.

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