Themis
Anmelden
BGH·5 StR 209/23·29.08.2023

Wiedereinsetzung und Verwerfung der Revision als unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Frist zur Revisionsbegründung; dem Antrag wird stattgegeben. Damit ist die frühere Verwerfung der Revision durch das Landgericht gegenstandslos. Der BGH prüft die Revision in der Sache und verwirft sie als unbegründet, da keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt wurden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist gewährt, wird eine zuvor ausgesprochene Verwerfung der Revision gegenstandslos.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die richterliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels ist der Beschwerdeführer heranzuziehen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die Gewährung der Wiedereinsetzung stellt grundsätzlich keinen Ersatz für eine in der Sache begründete Revisionsbegründung dar; die materielle Überprüfung bleibt der Nachprüfung vorbehalten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 20. September 2022, Az: 626 KLs 10/21

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2022 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2023, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner