Anhörungsrüge zurückgewiesen: Wiedereinsetzung und Revision als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung und die Revision als unzulässig verworfen wurden. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil ein Schriftsatz der Verteidigerin erst nach Fristablauf einging. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung und betont, dass keine gesetzliche Wartefrist bestand und wesentliche Umstände nicht fristgerecht substantiiert vorgetragen wurden. Die Nachreichung und der Verweis auf eine familiengerichtliche Akte genügen nicht zur Glaubhaftmachung.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 5.6.2018 als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht eine Entscheidung trifft, ohne auf nach Ablauf einer gesetzten Wartezeit eingegangene Schriftsätze zu warten, sofern keine gesetzliche Frist eine längere Wartezeit gebietet.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO erfordert die substantiierte und glaubhaft gemachte Darlegung der Umstände der Fristversäumnis bereits innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Die bloße Verweisung auf eine familiengerichtliche Akte oder pauschale Angaben genügen nicht, um glaubhaft zu machen, dass die rechtliche Tragweite eines Strafurteils erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wurde.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Juni 2018, Az: 5 StR 209/18, Beschluss
vorgehend LG Görlitz, 13. Dezember 2017, Az: 100 Js 3953/ 18 1 Ks
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Dezember 2017 und die Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Dabei hat er zwar den auf den 7. Juni 2018 datierenden und erst am 11. Juni per Fax eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin der Verurteilten nicht berücksichtigen können. Der Senat war aber nicht gehalten, nach der am 22. Mai 2018 erfolgten Versendung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2018 noch länger als bis zum 5. Juni 2018 abzuwarten, ob die Verurteilte die hierdurch gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme nutzt. Die dafür von der Verteidigerin geltend gemachte Zweiwochenfrist sieht das Gesetz nicht vor. Um den Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu genügen, hätte die Verurteilte ohnehin zu dem – erst in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten – Beratungsgespräch mit ihrem früheren Verteidiger vom 20. Dezember 2017, in dessen Folge von der Einlegung der Revision abgesehen worden war, bereits in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vortragen müssen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Juni 2018 und in der Anhörungsrüge nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 6. April 2018 zu begründen. Der schon in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthaltene bloße Hinweis auf eine beizuziehende familiengerichtliche Akte zu einem Sorgerechtsstreit, in dem die Verurteilte am Tag der Urteilsverkündung in dieser Strafsache angehört wurde, reicht für eine Glaubhaftmachung der Behauptung der Verurteilten nicht aus, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt.
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